Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Stand: 06.10.16

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

A. Problem und Ziel

§ 1 Absatz 2 LuftVG kennt unterschiedliche Arten von unbemannten Luftfahrzeugen: Neben
Ballonen (Nummer 6) wird dort insbesondere unterschieden zwischen Flugmodellen
(Nummer 9) und unbemannten Luftfahrtsystemen (Satz 3). Die Abgrenzung zwischen Flugmodellen
und unbemannten Luftfahrtsystemen richtet sich im Wesentlichen nach dem Zweck
ihrer Nutzung: Erfolgt der Einsatz zu Zwecken des Sports oder der
Freizeitgestaltung, so handelt es sich um ein Flugmodell. Wird hingegen ein
anderer Zweck verfolgt, handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem nach
Satz 3. An den Betrieb sind bisher unterschiedliche Bedingungen geknüpft.

In der Praxis bestehen Rechtsunsicherheiten insbesondere mit Blick auf die
Klassifizierung von unbemannten Fluggeräten, die zu Zwecken des Sports oder der
Freizeitgestaltung betrieben werden. Diese und die unbemannten Luftfahrtsysteme
werden umgangssprachlich häufig als „Drohnen“ bezeichnet. Die sogenannten
„Multikopter“ eignen sich besonders für die Zwecke der Freizeitgestaltung, da
diese Systeme günstig und ohne Auflagen erworben und ohne besondere Vorkenntnisse
binnen sehr kurzer Zeit in Betrieb genommen werden können. Eine Vermittlung technischer
und luftfahrtrechtlicher Kenntnisse, wie sie bei Steuerern von Flugmodellen
regelmäßig im Rahmen der Vereinsarbeit erfolgt, bleibt bei den Steuerern von Multikoptern
oft aus. Gleiches gilt für die in Modellflugvereinen übliche Selbstkontrolle
durch die Vereinskameraden bei Aufstiegen auf dem Vereinsgelände.

In der jüngsten Vergangenheit haben unbemannte Fluggeräte auf Grund ihrer vielfältigen
Einsatzmöglichkeiten außerhalb der Freizeitgestaltung an Bedeutung gewonnen,
etwa bei der Umwelt- und Verkehrsüberwachung oder beim Schutz von Pipelines und
Bahnanlagen. Auch für die deutsche Wirtschaft bietet die Technologie der
unbemannten Luftfahrtsysteme viele Potentiale und Wachstumschancen. Innovationen
werden zukünftig verstärkt durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen Nutzern
und Anwendern dieser neuen Technologien entstehen. Insbesondere kleinere und
mittlere Unternehmen entwickeln gegenwärtig innovative Geschäftsmodelle unter
Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme. Für die Wirtschaft werden diese auch in
den nächsten Jahren weiter an Bedeutung gewinnen. Die Zahl der bei den zuständigen
Behörden der Bundesländer eingehenden Anträge auf Erlaubnis eines Aufstiegs ist
in den letzten Jahren rasant gestiegen.

Inzwischen verfügen auch kleine unbemannte Fluggeräte oft über hochauflösende Kameras
(i.d.R. mit einer Auflösung von mindestens 1920 × 1080 Pixeln) und erlauben
detaillierte Aufnahmen ihrer Umgebung. Bedingt durch die Auflösung können auch
Ausschnitte aus Bildern generiert werden, deren Darstellungsqualität
ausreichend ist, um in Einzelfall z. B. die Privatsphäre Dritter zu beeinträchtigen.

Sie sind allerdings hinsichtlich ihrer Betriebs- und Verkehrssicherheit in der Regel
nicht mit den gewerblich eingesetzten unbemannten Luftfahrtsystemen zu
vergleichen. Bislang konnten kleinere, nur zu Freizeitzwecken genutzte unbemannte
Fluggeräte weitestgehend erlaubnisfrei eingesetzt werden, was zu häufigen
Beschwerden und auch zu Risiken im Luftraum sowie für Dritte am Boden geführt hat.

Die vorliegende Verordnung dient dazu, auf der einen Seite zukunftsfähige Entwicklungsmöglichkeiten
für den gewerblichen Einsatz dieser neuen Technologie der unbemannten Luftfahrtsysteme
zu fördern, auf der anderen Seite jedoch im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung einschließlich des Datenschutzes die Nutzung von
unbemannten Fluggeräten zu Zwecken der Freizeitgestaltung (Flugmodell) zu
regulieren, ohne die Attraktivität des von vielen ausgeübten Hobbys unangemessen
einzuschränken.


B. Lösung

– Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme werden aufgrund der vergleichbaren
Betriebsgefahr künftig im Wesentlichen gleich behandelt. Aus dieser
Gleichbehandlung resultieren Beschränkungen für den Betrieb von Flugmodellen
(z. B. eine Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse bei Betrieb eines
Flugmodells mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse) und gleichzeitig Erleichterungen
für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (z. B. Wegfall der generellen
Erlaubnispflicht).

– Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (d.h. sowohl von unbemannten
Luftfahrtsystemen wie auch von Flugmodellen) mit einer Startmasse von mehr als fünf
Kilogramm wird generell unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Die Erlaubnis wird
nur dann erteilt, wenn der Aufstieg keine Gefahr für die Sicherheit des
Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, einschließlich
datenschutzrechtlicher Belange, bedeutet.

– Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als
25 Kilogramm ist – wie bisher –  verboten. Die zuständigen Behörden können
jedoch im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

– Einführung einer Kennzeichnungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und
Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm.

– Einführung einer Pflicht für Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von
mehr als fünf Kilogramm, die zur sicheren Durchführung des Betriebs notwendigen
Kenntnisse durch eine Prüfung nachzuweisen.

– Einführung konkreter Maßnahmen, um die Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme zu
liberalisieren, z. B. durch Ermöglichung eines Betriebs mittels Videobrille und Erweiterung
von Ausnahmemöglichkeiten von der 25-Kilogramm-Begrenzung.

– Einführung von Verboten für besonders gefahrgeneigte Betriebsarten und für den Betrieb
über besonders sensiblen Bereichen/Gebieten (§ 21b Absatz 1).


C. Alternativen

Keine.

Ohne die Änderungen könnte der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen
eine zunehmende Gefahr für Dritte am Boden darstellen. Auf der anderen Seite blieben
ohne die Änderungen im gewerblichen Bereich zukunftsträchtige, sinnvolle und
innovative Anwendungsmöglichkeiten von unbemannten Luftfahrtsystemen ungenutzt.


D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Lasten des Bundes: Keine.

[Aufwand bei den Ländern muss noch im Rahmen der Länderanhörung ermittelt werden]


E. Erfüllungsaufwand

E.1      Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

– Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich ein geringer Erfüllungsaufwand durch die Pflicht,
unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 0,25
Kilogramm zu kennzeichnen. Es handelt sich dabei um einen einmaligen Vorgang,
der mit Kosten in Höhe von circa 15 Euro für die Erstellung der Plakette und
mit einem Zeitaufwand von circa einer Stunde verbunden ist.

– Für Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen oder Flugmodellen mit einer
Startmasse von mehr als fünf Kilogramm entsteht zudem ein Erfüllungsaufwand
aufgrund der Pflicht, bestimmte Kenntnisse zu erlangen und nachzuweisen. Steuerer
von Flugmodellen können diesen Nachweis auch durch eine Bescheinigung eines
Luftsportvereins nach § 21e erbringen; dies verringert den Aufwand, da in diesem
Bereich in vielen Fällen ohnehin eine Vereinsmitgliedschaft besteht.

E.2      Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

– Für die gewerblichen Betreiber von unbemannten Luftfahrtsystemen entsteht zusätzlicher
Erfüllungsaufwand durch die Pflicht zur Kennzeichnung ihrer unbemannten Luftfahrtsysteme
mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm und durch die Einführung der
Pflicht, besondere Kenntnisse nachzuweisen, sofern das Gerät eine Startmasse
von mehr als fünf Kilogramm aufweist. Bisher wurden diese Kenntnisse aber oft
im Rahmen der Beantragung von Aufstiegserlaubnissen abgefragt. Durch einen
bundesweit geltenden, lang gültigen Kenntnisnachweis dürfte der Nachweis
allgemeiner Kenntnisse im Rahmen der Antragsstellung weitestgehend entfallen.

– Gleichzeitig entfällt jedoch die nach geltendem Recht bestehende generelle
Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen; sie besteht
nun grundsätzlich erst ab einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm.
Insofern wird es künftig in vielen Fällen keines Antrags auf Erlaubnis mehr bedürfen.
Damit ist eine erhebliche Entlastung für den gewerblichen Betrieb von
unbemannten Luftfahrtsystemen verbunden.

Der „One in, one out“-Regel wird auf diesem Wege Rechnung getragen.

E.3      Erfüllungsaufwand für die Verwaltung[1]

1. Länder

Bei den Ländern entsteht ein erhöhter Personalaufwand durch die Schaffung zusätzlicher
Einsatzmöglichkeiten für unbemannte Luftfahrtsysteme und dem damit verbundenem
erhöhten Zeitaufwand für die einzelfallbezogene Erlaubniserteilung.

Insbesondere die Möglichkeit, unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle künftig in
bestimmten Fällen auch außerhalb der Sichtweite nutzen zu können, kann zu einem größeren
Prüfumfang bei den zuständigen Behörden der Länder führen, insbesondere in Bezug auf die
notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und Risikobewertungen.

Allerdings kann dieser Mehraufwand stellenweise durch verstärkte Nutzung des Instruments
der Allgemeinerlaubnis für Luftfahrtsysteme mit einem Startgewicht von bis zu zehn
Kilogramm ausgeglichen werden. Ein entsprechendes Vorgehen haben Bund und
Länder im Rahmen der „Neufassung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der
Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten
Luftfahrtsystemen“ (NfL I 786/16) verabredet.

Der Wegfall der generellen Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten
Luftfahrtsystemen wirkt sich auch hier zudem entlastend aus. Die Zahl der zu
bearbeitenden Anträge wird sich deutlich verringern.

2. Bund

Beim Luftfahrt-Bundesamt entsteht ein erhöhter Personalaufwand durch die Einführung
einer Pflicht für Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer
Gesamtmasse von mehr als fünf Kilogramm, bestimmte Kenntnisse
nachzuweisen: Dem Luftfahrt-Bundesamt wird in diesem Zusammenhang die Aufgabe
der Anerkennung und Überwachung der Stellen, die diese besonderen Kenntnisse
bescheinigen, zugewiesen. Es werden schätzungsweise 50 Anträge auf Anerkennung
in den ersten fünf Jahren erwartet. Der hierdurch entstehende Personalbedarf im
Luftfahrt-Bundesamt wird auf 2,5 Stellen geschätzt und kann durch interne Umschichtung
abgedeckt werden.


F. Weitere Kosten

Es ergeben sich keine zusätzlichen direkten Kosten für die Wirtschaft. Allerdings sind indirekte
Kosten zu erwarten, weil im Zuge der geplanten Einschränkung des
Freizeitbereichs die Nachfrage nach neuen Flugmodellen für den Freizeitbereich
zurückgehen oder zumindest weniger stark ansteigen könnte als ohne diese
Regelungen. Damit könnte auch ein Rückgang der Innnovationsfähigkeit der
Wirtschaft eintreten.

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Auf Grund

 des § 32 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1, 4, 8, 9, 9a, 12 und 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes sowie
des § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 1
Satz 1 durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und cc der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 32 Absatz 4 durch
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

  des § 32 Absatz
1 Satz 1 Nummer 5 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie

– des § 32 Absatz
1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von
denen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3
Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32
Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie:

Artikel 1

Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli
2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                   „Kennzeichen, Kennzeichnung“.

b)    Folgender Absatz 3 wirdangefügt:

„(3) Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme mit jeweils einer Startmasse von
mehr als 0,25 Kilogramm, unbemannte Ballone und Drachen mit jeweils einer Startmasse
von mehr als 5 Kilogramm sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle
den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester
Beschriftung führen.“

3. § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  In Nummer 14 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)  In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16. entgegen § 19 Absatz 3 ein Flugmodell, ein
unbemanntes Luftfahrtsystem oder einen unbemannten Ballon, Drachen oder
Flugkörper nicht, nicht vollständig, nicht dauerhaft oder nicht feuerfest
beschriftet.“

4.    In der Anlage 1 wird in Abschnitt IV die Nummer 3 aufgehoben.


Artikel 2

Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 21 die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a      Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21b     Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21c      Zuständige Behörde

§ 21d     Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten;
anerkannte Stellen

§ 21e      Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten
zum Betrieb von Flugmodellen“.

2. § 19
wird wie folgt geändert:

a)         Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b)         Absatz 5 wird Absatz 3.

3. § 20
wird wie folgt gefasst:

㤠20

Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen der Erlaubnis:

1.    das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr
als 100 Metern Länge gehalten werden,

2.    der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie mehr als 300 Meter aufsteigen,

3.    der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30
Metern Länge gehalten werden,

4.    der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,

5.    der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere von
Lasergeräten, wenn dieser geeignet ist, Luftfahrzeugführer zu blenden oder
anderweitig zu beeinträchtigen,

6.    der Betrieb von unbemannten Freiballonen nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Das Halteseil von Drachen, Schirmdrachen und unbemannten Fesselballonen ist in
Abständen von 100 Metern bei Tag durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote
und weiße Blitz- oder Blinklichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen
Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die
örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.

(3) Die zuständige Behörde bestimmt, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines
Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums verlangen. Die
zuständige Behörde kann vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der
Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem der
Aufstieg stattfinden soll, der Nutzung zustimmt.

(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigte Nutzung des Luftraums nicht zu
einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung führt.

(5) Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen
allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen
versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden.“

4. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

„Abschnitt 5a

Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a

Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

(1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf
der Erlaubnis:

1.     unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse,

2.    unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Raketenantrieb, sofern die Masse des
Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,

3.    unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, die in einer
Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden,

4.    unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als
1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von
unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der
Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch

1.      Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

2.   Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen
und Katastrophen.

(3)  Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.      der beabsichtigte Betrieb von unbemannten
Fluggeräten nach Absatz 1 und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr
für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über
den Naturschutz, führen und

2.    der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.

§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss Folgendes enthalten:

1.        eine Beschreibung des Zwecks, der Art sowie des räumlichen und zeitlichen Umfangs
des beabsichtigten Betriebs, insbesondere die Angabe, ob dieser ausschließlich
innerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt,

2.    Angaben zur Befähigung des Steuerers,

3.     eine Beschreibung der technischen Spezifikation des unbemannten Fluggeräts, der
Bodenstation und des Funksystems sowie der Lichterführung und

4.    eine Darstellung der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und der anzuwendenden
Notfallverfahren, insbesondere der eingebauten Notfallsysteme für den Fall
eines Verlusts der Funkverbindung.

(5) Für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
nach Absatz 1 mit einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm ist ab dem 1. Mai
2017 vom Steuerer zusätzlich ein Nachweis seiner persönlichen Qualifikation zu
erbringen. Dabei hat der Steuerer nachzuweisen, dass er in den Betrieb dieser
Fluggeräte umfassend eingewiesen worden ist, über ausreichende Kenntnisse auf
dem Gebiet der Navigation, über die dafür einschlägigen luftrechtlichen
Grundlagen, über die örtliche Luftraumordnung sowie über allgemeine praktische
Kenntnisse und Fertigkeiten in der Anwendung des Fluggeräts verfügt. Der Nachweis
wird erbracht durch Vorlage

1.      einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder einer beglaubigten Kopie dieser,

2.      einer Bescheinigung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder

3.   einer Bescheinigung eines beauftragten Luftsportvereins nach § 21e, soweit die Erlaubnis
zum Betrieb eines Flugmodells beantragt wird.

(6) Die zuständige Behörde bestimmt, welche weiteren Unterlagen dem Antrag auf Erteilung
einer Erlaubnis beigefügt werden müssen. Sie kann insbesondere noch verlangen:

1.    den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte dem Aufstieg zugestimmt hat,

2.    das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des betroffenen
Luftraums für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen oder Flugmodellen,

3.    eine naturschutzfachliche Bewertung oder

4.    ein Lärmschutzgutachten.

(7) Schutzvorschriften insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften,
die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht
der Länder sowie die Pflicht zur Flugvorbereitung gemäß Anhang SERA.2010
Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleiben unberührt.

§ 21b

Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten

1.     außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse des
Geräts weniger als fünf Kilogramm beträgt,

2.    über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten
von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sofern der Betrieb nicht von einer in
§ 21a Absatz 2 genannten Stelle erfolgt,

3.    über und in einem Radius von 100 Metern von Industrieanlagen, insbesondere von Anlagen, die in den
Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
oder der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen fallen, Justizvollzugsanstalten,
Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der
Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige
Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der
Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

4.    über und in einem Radius von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane
des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden ihren Amtssitz
haben sowie über und in einem Radius von 100 Metern von Liegenschaften von Polizei und
anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Behörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

5.    über Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,

6.    über Naturschutzgebieten im Sinne des §
23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des
Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6
und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten
Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend
geregelt ist,

7.    über Wohngrundstücken, wenn
die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder
seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu
empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb
über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder
sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,

8.    in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen
Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a
Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 oder 3,

9.    unbeschadet des § 21 im kontrollierten Luftraum, es sei denn, die Flughöhe
übersteigt nicht 50 Meter über Grund,

10.  zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen
gemäß § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes, von gefährlichen Stoffen und Gemischen
gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen
2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung   sowie von Gegenständen,
Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder
Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen.

Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte
Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine
Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite
des Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines
visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in
Höhen unterhalb von 30 Metern erfolgt und

aa)    die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt, oder
wenn

bb)    der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite
hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren
hingewiesen werden kann.

(2) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als
25 Kilogramm ist verboten. Die zuständige Behörde kann, zum Beispiel für einen
Betrieb zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, auf Antrag Ausnahmen von
dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3
Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 4 bis 7 gelten entsprechend.

(3) In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den
Betriebsverboten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen
von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 4 bis 7 gelten entsprechend.

§ 21c

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1sowie für die
Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes.

§ 21d

Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender
Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen

(1) Die Bescheinigung nach § 21a Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 wird von einer nach Absatz
2 anerkannten Stelle nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt. Die Bescheinigung
gilt zehn Jahre.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Erteilung der Bescheinigung
an, wenn der Prüfungsumfang geeignet ist, die Qualifikation des Steuerers
festzustellen. Außerdem müssen die Stellen zur Anerkennung durch das
Luftfahrt-Bundesamt

1.     in angemessenem Umfang über qualifiziertes Personal und über geeignete Räumlichkeiten
zur Abnahme der Prüfungen verfügen und

2.    eine Beschreibung vorlegen, in der die Prüfungs- und Bewertungsverfahren, die
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Vermeidung und Aufdeckung von
Täuschungsversuchen, die Organisationsstruktur und die Qualifikation des
Schulungspersonals festgehalten sind.

Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen
verbunden werden.

(3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und hat der anerkannten Stelle
vor der Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen:

1.         ein gültiges Identitätsdokument,

2.         bei Minderjährigkeit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,

3.         eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und

4.         ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes,
sofern er sich erstmals um eine Bescheinigung bewirbt.

(4) Die Prüfung kann auch in einem internet-gestützten Verfahren abgelegt werden.
Das Luftfahrt-Bundesamt kann dafür Ausnahmen von dem Erfordernis geeigneter
Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Antragsteller
nachweist, dass eine Täuschung über die Identität des Bewerbers ausgeschlossen ist.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Bescheinigung fest und veröffentlicht sie
in den „Nachrichten für Luftfahrer.“

(6) Die anerkannte Stelle führt ein Verzeichnis über die Namen und Anschriften der
geprüften Bewerber. In diesem Verzeichnis sind auch Täuschungsversuche zu vermerken.

(7)
Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die anerkannten Stellen. Beschäftigte
des Luftfahrt-Bundesamtes sind hierbei befugt, die Räumlichkeiten der Stellen
zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und entsprechende
Ermittlungen vorzunehmen. Sie sind zu Aufsichtszwecken auch befugt, einer
Prüfung beizuwohnen und Einsicht in das Verzeichnis nach Absatz 6 zu nehmen.

§ 21e

Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender
Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen

(1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von
einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur
Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines
von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt
zehn Jahre. Die beauftragten Luftsportverbände legen Vorgaben für das Verfahren der
Erteilung der Bescheinigung fest.

(2) Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigkeit
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.“

5. § 44 Absatz
1 wird wie folgt geändert:

a)         In Nummer 13 werden die Wörter „oder 3 Satz 1“ gestrichen.

b)         Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 17a und 17b eingefügt:

„17a.   ohne Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 ein unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flugmodell aufsteigen
lässt oder bei dem Aufstieg gegen eine Nebenbestimmung der Erlaubnis verstößt,

17b.     ohne Ausnahmeerlaubnis nach § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 ein unbemanntes Luftfahrtsystem
oder Flugmodell aufsteigen lässt oder bei dem Aufstieg gegen eine Nebenbestimmung
der Erlaubnis verstößt.“

Artikel 3

Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.  Abschnitt III wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 25 werden die Wörter „Flugmodellen und“ sowie die Angabe „8 und“
gestrichen.

b) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt:

„25a.

Ausstellen
der Bescheinigung nach § 21e Absatz 1 LuftVO

25 EUR“.

2. In Abschnitt VI
werden nach Nummer 16 die folgenden Nummern 16a und 16b eingefügt:

16a.

Erteilung
der Erlaubnis für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells nach § 21a Absatz 1 LuftVO

[30 bis 3 500 EUR]

16b.

Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 21b Absatz 3 LuftVO

[150 bis 3 500 EUR].

2.  In Abschnitt VII
wird Nummer 35 wie folgt gefasst:

35.

Anerkennung als Stelle zur
Ausstellung einer Bescheinigung über nachgewiesene Kenntnisse in den
Bereichen Luftrecht, Meteorologie und Flugbetrieb sowie über allgemeine
praktische Kenntnisse und Fertigkeiten nach den §§ 21d und 21a Absatz 5 Satz
3 Nummer 2 LuftVO

750 EUR.

 

 

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe c und 4 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

Begründung

A.        Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Mit der Artikelverordnung werden in Fortsetzung der Ziele des Vierzehnten Gesetzes
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032), mit
dem die unbemannten Luftfahrtsysteme in das Luftrecht eingeführt wurden, die
Regelungen für den Einsatz von unbemannten Fluggeräten weiter präzisiert.
Außerdem wird besonderes Augenmerk auf die privat verwendeten unbemannten Fluggeräte
wie „Multikopter“ gelegt, die umgangssprachlich auch als „Drohnen“ bezeichnet
werden und in den letzten Jahren geradezu zu einem Massenphänomen geworden
sind. Diese Geräte, die häufig mit dem Smartphone gesteuert werden und mit leistungsfähigen
Kameras ausgestattet sind, können teilweise für Preise von weniger als 500 Euro
erworben werden und sind daher für eine breite Masse attraktiv geworden.

Zukünftig werden die Regelungen für die Nutzung des Luftraums durch Flugmodelle
und unbemannte Luftfahrtsysteme in der Luftverkehrs-Ordnung in einem eigenen
Abschnitt zusammengefasst. Aufgrund der vergleichbaren Betriebsgefahr der
Geräte soll mit dieser Verordnung eine weitgehende Gleichstellung erfolgen.
Dies hat teilweise einige Verschärfungen für den Betrieb von Flugmodellen und einige
Erleichterungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen zur Folge.

Unterschiede bestehen lediglich fort mit Blick auf das zulässige Gesamtgewicht: Unbemannte
Luftfahrtsysteme mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilogramm bleiben verboten,
während schwere Flugmodelle weiterhin unter den Voraussetzungen von § 1 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) betrieben werden dürfen. Grund
hierfür ist das Fehlen entsprechender Musterzulassungsvorschriften für
unbemannte Luftfahrtsysteme. In der LuftVZO wird für unbemannte
Luftfahrtsysteme weiterhin von einer Musterzulassungspflicht abgesehen, da das
Prinzip der Notwendigkeit einer Aufstiegserlaubnis hinreichende Gewähr für die
technische Sicherheit bietet. Im Übrigen sind bezüglich der Musterzulassung die
Entwicklungen auf europäischer Ebene abzuwarten. Die Muster von Flugmodellen
über 25 Kilogramm werden von den beauftragten Verbänden zugelassen (§ 4a der
Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden).

Im Einzelnen:

– Einführung einer Kennzeichnungspflicht:

Die Regelungen gehen von der Annahme aus, dass alle Flugmodelle und unbemannte
Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von 0,25 Kilogramm besondere Gefahren für die Sicherheit
des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen können.

Vor diesem Hintergrund und zur Erleichterung der Feststellung möglicher Schädiger
sieht die Verordnung für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme eine
Kennzeichnungspflicht vor.

– Betriebsbeschränkungen:

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und privat eingesetzten Drohnen
in Form des Flugmodellbetriebes wird mit dieser Verordnung im Interesse der
öffentlichen Sicherheit und des Datenschutzes in Form von Betriebsverboten über
bestimmten besonders sensiblen Gebieten oder Anlagen beschränkt (§ 21b LuftVO).

– Auswirkungen auf unbemannte Luftfahrtsysteme

Im Vergleich zur geltenden Rechtslage wird der Betrieb von unbemannten
Luftfahrtsystemen im Zuge der Angleichung an die Vorschriften für Flugmodelle
teilweise liberalisiert: Die bisher bestehende allgemeine Erlaubnispflicht
entfällt für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einem Startgewicht von bis zu fünf
Kilogramm; die unbemannten Luftfahrtsysteme sind damit künftig nur in demselben
Umfang erlaubnispflichtig wie Flugmodelle.

– Einführung einer Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten:

DiesePflicht besteht, soweit der Betrieb mit Flugmodellen oder unbemannten
Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm stattfindet.
Diese Form des Betriebs ist mit Blick auf das Ausmaß möglicher Schäden im Falle
eines Absturzes oder einer Kollision mit einem höheren Betriebsrisiko
verbunden. Der Nachweis der insoweit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
wird durch eine Bescheinigung einer entsprechend anerkannten Stelle (§§ 21d,
21e) nach Ablegen einer Prüfung erbracht.

– Anforderungen an den Antrag

Bei Antragstellung ist eine detaillierte Beschreibung des Betriebs vorzulegen. Darin
sind die Betriebsart, die Befähigung des Steuerers, der räumliche und zeitliche
Umfang des Betriebs, die technischen Spezifikationen von Fluggerät und
Bodenstation sowie Notfallverfahren und sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu beschreiben.

Darüber hinaus kann die für die Erlaubnis zuständige Landesluftfahrtbehörde die
Erlaubniserteilung für den Aufstieg unbemannter Fluggeräte von der Beibringung
verschiedener Nachweise oder Sachverständigengutachten (z.B. über die Eignung
des Geländes und des betroffenen Luftraums und weiterer fachrechtlicher
Bewertungen) abhängig machen.

Ein deutschlandweit weitgehend einheitliches Vorgehen kann von Bund und Ländern
im Rahmen des zuständigen Arbeitskreises verabredet werden.

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Lasten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden entstehen durch die
Änderung keine Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.

III. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Luftverkehrswirtschaft
entsteht dadurch, dass nunmehr bereits Flugmodelle ab 0,25 Kilogramm höchstzulässiger
Startmasse mit einer Kennzeichnung versehen werden müssen. Dieser Aufwand ist
jedoch als gering einzustufen: Die Erstellung der beschrifteten Plakette ist mit einem
finanziellen Aufwand von circa 15 Euro und einem zeitlichen Aufwand von etwa
einer Stunde zu veranschlagen.

Zusätzlich müssen alle Steuerer von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als
fünf Kilogramm über eine Bescheinigung verfügen und hierfür grundlegende Kenntnisse
u.a. in den Bereichen Navigation, Luftrecht und Flugbetrieb sowie allgemeine praktische
Kenntnisse und Fertigkeiten in dem Umgang mit Flugmodellen nachweisen.
Die Befähigung der Steuerer war früher bereits Voraussetzung für den sicheren
Betrieb. Neu ist jedoch der Erwerb einer Bescheinigung. Die Bescheinigung kann
von einer von dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder einem anerkannten
Luftsportverein ausgestellt werden. Die Kosten für die Ausbildung und Prüfung
werden von der anerkannten Stelle festgelegt.

2. Wirtschaft

Für die Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen zu gewerblichen Zwecken
entsteht wie bei den Bürgerinnen und Bürgern ein geringer Erfüllungsaufwand
einerseits durch die Kennzeichnungspflicht und andererseits durch die Einführung
der Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse für den Betrieb mit Geräten mit
einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm, welche auch für den Betrieb von
unbemannten Luftfahrtsystemen gilt. Mit Blick auf die Kennzeichnungspflicht handelt
es sich um einen einmaligen Erfüllungsaufwand. Durch den Nachweis entfällt auch
die heutige Verwaltungspraxis, dass die Fertigkeiten des Antragsstellers bei jedem
Antrag erneut nachgewiesen werden müssen.

Gleichzeitig erfolgt eine erhebliche Entlastung für die Wirtschaft durch den Wegfall
der bislang bestehenden pauschalen Erlaubnispflicht für jede Art des Betriebs von
unbemannten Luftfahrtsystemen (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO a.F.).
Eine Erlaubnispflicht besteht nunmehr im Wesentlichen erst ab fünf Kilogramm.
Damit wird ein Großteil des Betriebs von unbemannten Luftfahrtsystemen nunmehr
analog zu den Flugmodellen erlaubnisfrei gestellt, so dass in vielen Fällen kein
(gebührenpflichtiger) Antrag mehr erforderlich sein wird.

3. Verwaltung

a) Bundesebene

Für die Verwaltung entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Form der Anerkennung
und Überwachung von Stellen, die Bescheinigungen für Steuerer von unbemannten
Luftfahrtsystemen ausstellen (§ 21d LuftVO). Der Personalaufwand hierfür wird
bei geschätzten 50 zu bearbeitenden Anträgen in den nächsten fünf Jahren mit 2,5
Stellen (0,5 Stellen höherer Dienst, zwei Stellen gehobener Dienst) kalkuliert.
Dieser Stellenbedarf wird durch interne Umschichtungen im Luftfahrt-Bundesamt
abgedeckt.

b) Länderebene

Bei den Ländern entsteht ein erhöhter Personalaufwand durch die neue Möglichkeit,
Ausnahmeerlaubnisse von den Betriebsverboten des § 21b Absatz 1 und 2 zu beantragen.[2]

Gleichzeitig wird aufgrund des Wegfalls der bisher bestehenden pauschalen Erlaubnispflicht
für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unabhängig von ihrer
Startmasse (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO a.F.) eine Verringerung der Zahl der
Anträge für die Aufstiegserlaubnis eintreten und damit eine Entlastung für die
Landesluftfahrtbehörden bewirken. Nunmehr besteht eine Erlaubnispflicht im
Wesentlichen erst für Geräte mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm.

IV.
Sonstige Auswirkungen

1.    Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

2.    Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden
geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

 

B.        Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der LuftVZO)

Zu Nummer 1 (§ 6)

Durch die Änderung in § 6 wird die Pflicht zur Verkehrszulassung für schwere Flugmodelle
mit einem Gewicht über 150 Kilogramm aufgehoben. Die Zuständigkeit für diese Flugmodelle
liegt nach geltendem Recht bei der Europäischen Union (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur
für Flugsicherheit in Verbindung mit deren Anhang II, Buchstabe i, ABl. L 79, S. 1).

Zu Nummer 2 (§ 19)

Unbemannte Luftfahrtsysteme stellen ein Risiko für andere Luftverkehrsteilnehmer und
Menschenam Boden dar: Einerseits ist eine Kollision mit einem solchen Fluggerät in etwa
vergleichbar mit einem Vogelschlag, andererseits ist bereits ab einer Startmasse von
0,25 Kilogramm ein Gefährdungspotential für unbeteiligte Dritte am Boden im Falle eines
Absturzes vorhanden. Da in Zukunft mit einem erhöhten Aufkommen von unbemannten
Luftfahrtsystemen zu rechnen ist, muss sichergestellt werden, dass bei Schäden die
Verursacher straf- und zivilrechtlich verfolgt werden können.

In § 19 Absatz 3 wird daher zusätzlich zu den Ballonen, Drachen und Flugmodellen
auch eine Kennzeichnungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme eingeführt.
Dies ist notwendig, um den Halter und damit auch den Betreiber des unbemannten
Luftfahrtsystems ermitteln zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels
feuerfester Plakette mit eingraviertem Namen und Adresse.

Da Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme anders als Ballone und
Drachen zielgenau gesteuert werden können, ist die Missbrauchsgefahr höher,
so dass eine erweiterte Kennzeichnungspflicht bereits ab einer Startmasse von
0,25 Kilogramm gerechtfertigt ist. Ballone und Drachen müssen weiterhin
erst ab einer Startmasse von fünf Kilogramm gekennzeichnet werden.

Die Vorschriftentspricht dabei Nummer 3 in Abschnitt IV der Anlage 1 zu § 14 Absatz 1 und §
19 Absatz 1 und wird als neuer Absatz 3 in § 19 überführt.

Dagegen wurde nach Abwägung mit den datenschutzrechtlichen Belangen der
Steuerer  bewusst von der Schaffung einer Registrierungspflicht für unbemannte
Luftfahrtsysteme abgesehen, die gewährleistet hätte, dass die persönlichen Daten
des Eigentümers nicht ohne weiteres für jedermann erkennbar sind. Die Einführung
einer Registrierungspflicht hätte jedoch bedeutet, dass ein zentrales Register in
Form einer Datenbank geschaffen werden müsste. Der mit der Führung eines
derartigen Registers verbundene Verwaltungsaufwand ist jedoch erheblich und steht
in keinem Verhältnis zum Nutzen eines solchen Registers.

Im Zuge der Umsetzung der angekündigten Regelungen auf EU-Ebene, die nach heutigem
Kenntnisstand zumindest in Teilen eine Registrierungspflicht vorsehen, wird zu
überprüfen sein, ob mit der einfachen Kennzeichnungspflicht der verfolgte Zweck
erreicht werden konnte und ob diese aufrechterhalten bleiben kann.

Der Schutz der Interessen derjenigen, die durch einen Absturz von Flugmodellen oder
unbemannten Luftfahrtsystemen geschädigt werden, kann daher nicht mit einfacheren,
gleich wirksamen Mitteln erreicht werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es
die Kennzeichnungspflicht mit persönlichen Daten bereits nach dem geltenden
Recht für die o.g. Luftfahrzeuge gibt.

Diese Kennzeichnung dient nicht nur dazu, im Falle von Drittschäden den Eigentümer
bestimmen zu können, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, sondern
auch den Interessen des Steuerers an einer zügigen Rückführung des Geräts nach einem
Absturz.

Eine feuerfeste Plakette kann für etwa zehn Euro erworben werden, so dass ihre
Anschaffung auch in finanzieller Hinsicht zumutbar erscheint.

Da zu Freizeitzwecken genutzte „Drohnen“ rechtlich als Flugmodelle behandelt werden –
was in dieser Änderungsverordnung noch einmal deutlich gemacht wird –, ist es
erforderlich, die für die Kennzeichnung von Flugmodellen maßgebliche
Gewichtsgrenze von derzeit fünf Kilogramm auf ebenfalls 0,25 Kilogramm
abzusenken. Auf diese Weise wird eine konsistente Gleichstellung auf der
Grundlage einer risikobasierten Betrachtung erreicht.

Da die Nachrüstung der Geräte eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, treten die
Änderungen in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht erst ein halbes Jahr nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.

Zu Nummer 3 (§ 108)

Die Änderung von § 108 ermöglicht bei Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Beschriftung
und der Kennzeichnung die Ahndung des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit.
Gemäß Artikel 4 Satz 2 tritt diese Änderung erst sechs Monate nach Inkrafttreten der
Verordnung in Kraft.

Zu Nummer 4 (Anlage 1):

Aufgrund der Überführung der Regelung aus Abschnitt IV Nummer 3 der Anlage 1
in den neuen § 19 Absatz 3 ist die derzeit für unbemannte Ballone, Drachen und
Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr geltende Vorschrift
in Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) aufzuheben.


Zu Artikel 2 (Änderung der LuftVO)

In der LuftVO werden in den §§ 19 und 20 die Regelungen zu den Flugmodellen und den
unbemannten Luftfahrtsystemen herausgenommen und zusammengefasst in einem
neuen Abschnitt 5a in den §§ 21a bis 21e geregelt. Diese Trennung dient der
Übersichtlichkeit und Klarheit für die Betreiber von Flugmodellen und unbemannten
Luftfahrtsystemen und dazu, dem gesteigerten öffentlichen Interesse an den
unbemannten Luftfahrtsystemen, insbesondere an den Mulitkoptern, gerecht zu werden.

Gleichzeitig werden die bisherigen Regelungen für den Betrieb der Flugmodelle und
unbemannten Luftfahrtsysteme dahingehend abgeändert, dass Betriebseinschränkungen
weiter präzisiert und die Regelungen für den Betrieb der unbemannten Luftfahrtsysteme
(also nicht zu Sport- und Freizeitzwecken genutzte unbemannte Fluggeräte
einschließlich ihrer Kontrollstation) flexibler werden.

Dies wird durch eine einheitliche Erlaubnispflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und
Flugmodelle erreicht. Für beide Arten von unbemanntem Fluggerät ist dies mit
neuen, ausdrücklich normierten Betriebsverboten verbunden (§ 21b); auch die
neue Regelung des § 21a Absatz 5 LuftVO betreffend die Nachweispflicht gilt
sowohl für Flugmodelle als auch für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer
Startmasse von jeweils mehr als fünf Kilogramm.

Im Übrigen werden die Anforderungen an den zu stellenden Antrag im Falle einer
Erlaubnispflicht in § 21a Absatz 4 nun deutlicher festgeschrieben.

Für unbemannte Luftfahrtsysteme bedeutet diese Gleichbehandlung eine gewisse
Liberalisierung im Vergleich zu der bisher geltenden allgemeinen Erlaubnispflicht
(insbesondere unabhängig von der Startmasse).

Damit wird einerseits die Gefährdung durch den Betrieb von Flugmodellen reduziert
und andererseits der Betrieb der unbemannten Luftfahrtsysteme für gewerbliche
Zwecke mit entsprechenden Auflagen weiter geöffnet.

Die für die Erlaubnis zuständigen Landesluftfahrtbehörden können die Erlaubniserteilung
für den Aufstieg unbemannter Fluggeräte von der Beibringung verschiedener
Nachweise abhängig machen.

Zu Nummer 1

Die Einfügung eines neuen Abschnitts 5a erfordert eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 (§ 19)

Die bislang in § 19 Absatz 3 enthaltenen Regelungen betreffend das Verbot des Betriebs
von unbemannten Luftfahrtsystemen und die weitergehenden Regelungen hierzu werden
gestrichen und teilweise in die neuen §§ 21a und 21b überführt.

Zu Nummer 3 (§ 20)

In § 20 Absatz 1 werden die Regelungen zu den Flugmodellen in Nummer 1 sowie zu den
unbemannten Luftfahrtsystemen in der bisherigen Nummer 7 herausgenommen. Gleiches
gilt für den Absatz 4. Diese Regelungen werden in den neuen § 21a überführt. Zusätzlich
wurden in § 20 redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Außerdem wurde das Verbot der Nutzung von Lasergeräten ausgeweitet, da eine Gefahr einer
Blendung oder anderweitigen Beeinträchtigung von Luftfahrern insbesondere bei
Teilnehmern am Luftverkehr, die sich regelmäßig im unteren Luftraum aufhalten,
wie zum Beispiel Hubschrauber, nicht nur bei Start und Landung besteht.

Ebenfalls wurde zur Klarstellung aufgenommen, dass die zuständige Behörde Ausnahmen
sowohl allgemein – also für eine Mehrzahl von sich wiederholenden Nutzungen – als
auch nur für eine bestimmte Nutzung zu einem bestimmten Termin erteilen kann,
und dass die Erlaubnis auch davon abhängig gemacht werden kann, ob der
Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Nutzung des Luftraums beginnen soll,
einverstanden ist.

Zu Nummer 4 (§§ 21a bis 21e)

a) § 21a

In § 21a wird der erlaubnisbedürftige Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
geregelt. Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 LuftVG ist dann von einem unbemannten Luftfahrtsystem
auszugehen, wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
durchgeführt wird. In allen anderen Fällen handelt es sich um ein Flugmodell.

Aufgrund des vergleichbaren Gefahrenpotentials von Flugmodellen und unbemannten
Luftfahrtsystemen ist unter Zugrundlegung eines risikobasierten Ansatzes eine Gleichbehandlung
dieser Fluggeräte geboten. Diese wird mit § 21a LuftVO geschaffen.

Zu Absatz 1:

Nummer 1

Nach Nummer 1 steht der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
mit einem Gewicht von über fünf Kilogramm unter Erlaubnisvorbehalt. Der Betrieb
kann aus zwei Gründen ein erhöhtes Risiko für die bemannte Luftfahrt darstellen:

– Eine hohe Masse bedeutet eine größere maximal mögliche Batteriekapazität und damit
größere Maximalflughöhe und -dauer. Dadurch wird ein dauerhafter Flug in einer
Umgebung möglich, in der sich bemannte Luftfahrzeuge, im Extremfall sogar
Verkehrsflugzeuge, befinden können.

– Eine hohe Masse bedeutet im Falle einer Kollision auch ein hohes Schadensmaß; diese
hängt direkt von der kinetischen Energie ab und steigt somit linear mit steigender
Masse und quadratisch mit steigender Geschwindigkeit an. In diesem Zusammenhang
wird darauf hingewiesen, dass bei Tests bzgl. der Belastungs- und Widerstandsfähigkeit
von Triebwerken im Falle eines Vogelschlag-Szenarios von einem ca. 3,5
Kilogramm schweren Vogel ausgegangen wird. Es ist davon auszugehen, dass die
Kollision mit einem unbemannten Fluggerät von fünf Kilogramm somit gerade das
potentielle Schadensausmaß eines Vogelschlagszenarios übersteigt, das in der
Luftfahrt seit Jahrzehnten bekannt ist und gegen das Maßnahmen ergriffen werden
konnten. Verschärfend kommt hinzu, dass diese unbemannten Fluggeräte nicht
überwiegend aus weichem Gewebe bestehen, sondern auch einen metallischen Anteil
haben (insbesondere die Batterie), dessen Schadwirkung die von Gewebe im Falle
einer Kollision übersteigt.

Nummer 2:

Absatz 1 Nummer 2
begegnet den besonderen Gefahren, die Raketenantrieben innewohnen. Die
Vorschrift entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der geltenden LuftVO.

Nummer 3:

Die Vorschrift entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der geltenden LuftVO.

Mit Nummer 3 wird das Schutz- und Ruhebedürfnis der Bewohner berücksichtigt.
Das Störungsrisiko durch den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
kann durch die Begrenzung in einem akzeptablen Rahmen gehalten werden und
schützt Anwohner vor unnötiger Lärmbelastung, die mit größer werdender Masse des
Geräts tendenziell ansteigt. Das Verbot gilt für das eigene Privatgrundstück
nur insoweit, als durch den Betrieb Dritte beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Nummer 4:

Die Erlaubnispflicht für den Betrieb in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern
von der Begrenzung von Flugplätzen nach Nummer 4 ergibt sich aus der dort erhöhten
Gefahr, die Sicherheit des Luftverkehrs zu beeinträchtigen. Sie entspricht der derzeit
geltenden Regelung des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d der LuftVO.

In Absatz 2 werden Behörden von der Erlaubnispflicht für den Betrieb
von unbemannten Luftfahrtsystemen ausdrücklich ausgenommen, sofern der
Einsatz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Einsätzen anlässlich von
Unglücksfällen und Katastrophen. Als „zur Aufgabenerfüllung erforderlich“ im
Sinne von Nummer 1 gilt auch der Betrieb zur Ausbildung und Übung.

In der Praxis hatte es insoweit Rechtsunsicherheiten gegeben, die auf diesem Wege
beseitigt werden sollen.

Die Klarstellung trägt zum einen dem Erfordernis wirtschaftlicher Verwaltung (Vermeidung
überflüssigen Verfahrensaufwands) Rechnung, zum anderen stellt sie die wirksame
Aufgabenwahrnehmung sicher. Letzteres gilt insbesondere für den ad-hoc-Einsatz
von unbemannten Luftfahrtsystemen zur Aufklärung und Lagefestellung durch die
für den Bevölkerungs- und Katastrophenschutz zuständigen Stellen. Gerade in
komplexen und/oder großflächigen Schadensgebieten bzw. in unzugänglichem
Gelände können sie dazu beitragen, das personelle Schadensrisiko der
Einsatzkräfte zu verringern, Führungsentscheidungen zu optimieren und
Einsatzabläufe zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Da die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, ist die Einhaltung der für den
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen maßgeblichen materiell-rechtlichen
Bestimmungen hinreichend gewährleistet.

Absatz 3 bestimmt, dass die Erlaubnis nur dann zu erteilen ist, wenn der beabsichtigte
Aufstieg nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche
Sicherheit und Ordnung wird und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt wird.
Dabei werden die Vorschriften des Datenschutzrechts und des Naturschutzrechts als
Bestandteil der „öffentlichen Sicherheit“ ausdrücklich genannt.

Absatz 4 legt fest, welche Angaben der zuständigen Behörde bei Antragstellung zu übermitteln
sind. So hat der Antragsteller den beabsichtigten Betrieb zu beschreiben und sich dabei mit den
möglichen Risiken und sicherheitsrelevanten Verfahren auseinanderzusetzen. Die gewählten
Verfahren sind schriftlich festzuhalten und bilden die Grundlage für die Erlaubniserteilung.

Absatz 5 führt eine wesentliche Neuerung ein: Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit
einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm können eine Aufstiegserlaubnis erst bei
Vorlage einer Bescheinigung über ausreichende Kenntnisse in den Bereichen Navigation,
Luftrecht, Luftraumordnung und Flugbetrieb sowie über praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
im Umgang mit unbemanntem Fluggerät im Allgemeinen erhalten. Der Nachweis der Qualifikation
im Umgang mit dem konkreten unbemannten Fluggerät, für dessen Aufstieg die Erlaubnis beantragt
wird, kann Gegenstand der einzelfallbezogenen Entscheidung der zuständigen Behörde sein.

Der Nachweis stellt einen zusätzlichen Schutzmechanismus dar, der angesichts des
erhöhten Gefährdungspotentials (siehe u.a. die Ausführungen zu Absatz 1
Buchstabe a) angebracht und erforderlich erscheint.

 Die Bescheinigungen werden von Stellen ausgestellt, die zuvor vom
Luftfahrt-Bundesamt nach § 21d für diesen Zweck anerkannt worden sind. Steuerer
von Flugmodellen können alternativ eine Bescheinigung bei einem beauftragten
Luftsportverein erlangen, § 21e.
Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Steuerer des unbemannten
Fluggeräts in die Anforderungen an einen sicheren Betrieb umfassend eingewiesen
worden ist, über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Navigation und die
dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung
verfügt.

Da die für die Erteilung der Bescheinigung verlangten
Kenntnisse auch Gegenstand der Ausbildung zum Erwerb einer Erlaubnis zum Führen
von Luftfahrzeugen sind, kann der Nachweis über diese auch durch die Vorlage
einer solchen Erlaubnis im Sinne von § 1 Nummer 1, 4 und 6 der Verordnung über
Luftfahrtpersonal (LuftPersV) erfolgen. Es erscheint unangemessen, in diesen
Fällen einen weiteren Nachweis zu verlangen.

Absatz 6 stellt klar, dass die Behörde einen weiten Ermessensspielraum bezüglich der
Unterlagen hat, die der Antragssteller ergänzend zu dem Antrag beizubringen hat.
Da die Behörde regelmäßig über keinen besonderen Sachverstand bezüglich möglicher
Lärmbeeinträchtigungen oder möglicher Beeinträchtigungen für die Natur verfügt,
können hierzu sachverständige Gutachten eingefordert werden.

Absatz 7 unterstreicht, dass auch bei Vorliegen einer Aufstiegserlaubnis der Steuerer
nicht von der allgemein in der Luftfahrt geltenden Pflicht befreit ist, vor Betriebsbeginn
ordentliche Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Zudem wird klargestellt, dass weitergehende
naturschutzrechtliche Regelungen unberührt bleiben.

Bei der Nutzung des kontrollierten Luftraums ist darüber hinaus die Freigabe durch die
Flugsicherung nach § 21 einzuholen. Insoweit ist auch § 21b Absatz 1 Nummer 9
zu beachten.

b) § 21b

§ 21b Absatz 1 enthält Betriebsverbote, die für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle
gleichermaßen gelten, während Absatz 2 nur unbemannte Luftfahrtsysteme erfasst.
Absatz 3 enthält Ausnahmemöglichkeiten.

Nummer 1:

Wie bisher dürfen unbemannte Fluggeräte nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers
geflogen werden, um Zusammenstöße mit anderen Teilnehmern am Luftverkehr gemäß dem
Grundsatz des Sichtflugs „sehen und gesehen werden“ auszuschließen. Dabei
erfasst dieses Verbot nur Geräte mit einer Startmasse bis zu fünf Kilogramm.
Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass diese Geräte grundsätzlich
erlaubnisfrei betrieben werden können, s. § 21a Absatz 1. Da ihr Betrieb somit
keiner behördlichen Prüfung und Sanktionierung unterliegt, ist die Beschränkung
auf einen Betrieb ausschließlich innerhalb der Sichtweite erforderlich.
Schwerere Geräte mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm unterliegen
hingegen einer generellen Erlaubnispflicht; im Rahmen der Erteilung dieser
Erlaubnis kann die Behörde auch einen Betrieb außerhalb der Sichtweite zulassen
(ggf. unter bestimmten Auflagen), wenn der Antragsteller insbesondere die aus
Sicherheitsgründen erforderlichen Ausweich- und Notfallverfahren nach § 21a
Absatz 4 hinreichend beschrieben hat. Mithin ist der Betrieb von Geräten mit
einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm grundsätzlich erlaubnisfähig.

Zum Begriff der Sichtweite enthält Satz 2 konkretisierende Angaben.

Nummer 2

– Das Verbot des Betriebs über Menschenansammlungen dient insbesondere dem Schutz
vor unfallbedingten oder gezielt herbeigeführten Abstürzen mit Personenschaden,
aber auch dem Schutz vor dem gezielten Ausbringen der in Nummer 10 genannten
Substanzen mittels unbemannten Fluggeräten.

– Zudem soll mit diesem Betriebsverbot sichergestellt werden, dass Einsätze von
Behörden oder von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nicht durch den
unkontrollierten Einsatz von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen
behindert werden. Gerade über Unglücksorten und Katastrophengebieten ist mit
einer erhöhten Präsenz von (tieffliegenden) Helikoptern sowie ggf. auch
behördlich eingesetzten unbemannten Luftfahrtsystemen zur Lagefeststellung zu
rechnen. Gleichzeitig soll – gerade über Unglücksorten – ein Ausspähen unterbunden
werden. Dieses Verbot gilt nicht für Luftfahrtsysteme, die von Behörden oder
Stellen nach Maßgabe des Absatzes 2 betrieben werden.

Zu Nummern 3 bis 5

In den Nummern 3 bis 5 werden ausdrücklich im Interesse der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sowie des Datenschutzes und des Ausforschungsschutzes bestimmte
Gebiete und Bereiche genannt, in denen künftig der Betrieb von unbemannten
Fluggeräten untersagt ist. Dieses Betriebsverbot gilt dabei nicht nur in dem
Luftraum unmittelbar über den genannten Anlagen und Gebäuden, sondern auch in
einem Radius von 100 Metern um diese herum. Sofern eine Umfriedung vorhanden
ist, ist diese für die Einhaltung des Abstands maßgeblich. Fehlt eine solche,
ist der Abstand vom Gebäude selbst entscheidend.

Dabei orientieren sich die Regelungen zum Teil an den „Gemeinsamen Grundsätzen
des Bundes und der Länder für die Erteilung zum Aufstieg von unbemannten
Luftfahrtsystemen“ (NfL-I-786-16). Sie gelten damit künftig auch für den
Flugmodellbetrieb und damit auch für den Einsatz von „Drohnen“ zu Freizeitzwecken.

Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des Betreibers einer Anlage im Sinne
der Nummer 3 hebt das Überflugverbot auf (Nummer 3 Satz 2).

Weitere Verbotstatbestände sollen Gefahren für Leib und Leben Dritter am Boden,
eine luftseitige Ausspähung sensibler Einrichtungen etwa von Polizeien oder
Nachrichtendiensten oder Zusammenstöße mit anderen Verkehrsträgern
ausschließen. Teilweise orientiert sich die Formulierung der Nummer 4 an § 5
Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes.

Das Verbot des Betriebs über Bundeswasserstraßen (Nummer 5) ist erforderlich, um
Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs abzuwenden. Solche
mit dem Betrieb von unbemanntem Fluggerät verbundenen Gefahren können z.B.
auftreten, wenn das Gerät in das Sichtfeld des Schiffsführers gelangt, diesen irritiert
und behindert. Zudem kann ein solches Gerät geeignet sein, den Funkverkehr zu stören;
es besteht daneben die Gefahr von Kollisionen mit Funk- oder Signalmasten zB. an einer
Schleusenbetriebsstelle, wodurch ein Anlagenausfall ausgelöst werden kann, und mit
einem Schiff. Letzteres kann sowohl zu Personenschäden an Deck des Schiffes, als auch
zu sehr gefährlichen Situationen im Bereich der Gefahrgutschifffahrt führen.
Nicht zuletzt kann das Erscheinen eines unbemannten Fluggeräts auf dem Radarbild zu
Fehlinterpretationen des Radars führen (z. B. Interpretation als Fahrwassertonne),
was wiederum zu gefährlichen Kursmanövern oder einer Havarie führen kann.

Nummer 6:

Weitgehend eingeschränkt wird der Betrieb zudem in Gebieten, die dem Naturschutz
gewidmet sind, wobei jedoch abweichenden landesrechtlichen Regelungen Rechnung
getragen wird. Diese Öffnungsklausel berücksichtigt, dass nicht pauschal über jedem
dieser geschützten Gebiete ein absolutes Überflugverbot für unbemannte
Fluggeräte fachrechtlich geboten und verfügt worden ist. Sofern also die
naturschutzrechtlichen Festlegungen kein Überflugverbot vorsehen (mangels
fachrechtlicher Erforderlichkeit), wäre es unverhältnismäßig, aufgrund
luftverkehrsrechtlicher Vorgaben ein pauschales Überflugverbot zu statuieren.

Zu Nummer 7:

Das Verbot des Betriebs über Wohngrundstücken gilt nach § 21b Absatz 1 Nummer 6
nur dann, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das
Gerät oder seine Ausrüstung zum Empfang, zur Übertragung oder zur Aufzeichnung
von optischen oder akustischen Signalen oder Funksignalen ausgestattet ist, wie
zum Beispiel mit einem Kamerasystem. In den übrigen Fällen kann ein unbemanntes
Fluggerät auch weiterhin über Wohngrundstücken betrieben werden. Die von diesen
Geräten möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen werden als
vernachlässigbar eingeschätzt.

Mit dieser Regelung wird dem besonderen Umstand Rechnung getragen, dass der
Einsatz von unbemannten Fluggeräten über Wohngrundstücken mit leistungsfähigen
Kamerasystemen die Privatsphäre von Anwohnern und deren Persönlichkeitsrechte
massiv beeinträchtigen kann.

Unbemannte Fluggeräte sind in vielen Fällen bereits beim Kauf mit einer Kamera
ausgerüstet oder können mit wenigen Handgriffen mit Fotokameras oder anderen
Aufzeichnungs- oder Übertragungsgeräten bestückt werden. Hierdurch ermöglichen
sich luftseitige Einblicke in den eigentlich geschützten Privatbereich (vgl. auch §
201a StGB). Eine große Zahl der Bürger sieht sich durch derartige
Einsatzmöglichkeiten in ihrem Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt.

Darüber hinaus wird mit diesem Verbot das Schutz- und Ruhebedürfnis der
Bewohner berücksichtigt.

Das Sicherheitsrisiko durch den Betrieb von Flugmodellen wird mit der
0,25 Kilogramm-Grenze in einem akzeptablen Rahmen gehalten und schützt
Anwohner überdies vor unnötiger Lärmbelastung, die mit größer werdender
Masse des Geräts tendenziell ansteigt.

Das Verbot gilt für das eigene Privatgrundstück nur insoweit, als durch den Betrieb
Dritte beeinträchtigt oder gefährdet werden. Solche Beeinträchtigungen stellen
insbesondere der Lärm durch den Betrieb von Flugmodellen oder die Gefahr eines
Absturzes auf das Nachbargrundstück dar. Darüber hinaus können private
Schutzbelange wie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beeinträchtigt
sein. Das Verbot der Nutzung von unbemanntem Fluggerät über Wohngrundstücken
dient insoweit dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung. Mit diesem
grundsätzlichen Betriebsverbot wird staatlicherseits dem Bedürfnis nach Schutz
des individuellen Lebensraumes Rechnung getragen.

Dieses staatlichen Schutzes bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Betroffenen auf
diesen Schutz ausdrücklich verzichtet haben. Soweit daher der Eigentümer oder
sonstige Nutzungsberechtigte eines Wohngrundstücks dem Betrieb von Flugmodellen
über dem jeweiligen Grundstück zugestimmt hat, sind Überflüge über diesem
Wohngrundstück möglich

Zu Nummer 8:

Das Verbot eines Aufstiegs in Höhen über 100 Meter in Nummer 7 ergänzt das Verbot des
Betriebs außerhalb der Sichtweite zur Abgrenzung des Betriebs der unbemannten Fluggeräte
gegenüber dem bemannten Flugverkehr in Höhen über 150 Metern, der international
üblichen und anerkannten Mindesthöhe für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln.

Etwas anderes gilt, wenn der Steuerer sachkundig ist. Die Sachkunde des Steuerers ist
in jedem Fall gegeben, wenn dieser entweder eine gültige Erlaubnis als
Luftfahrzeugführer oder eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 5 in
Verbindung mit § 21d oder § 21e besitzt. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen,
dass er in den Betrieb von unbemanntem Fluggerät über 100 Metern über Grund
umfassend eingewiesen worden ist und über ausreichende Kenntnisse auf dem
Gebiet der Navigation, über die dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen
und die örtliche Luftraumordnung verfügt. Auch in diesen Fällen kann davon
ausgegangen werden, dass der Steuerer über die für den sicheren Betrieb von unbemannten
Fluggeräten in größeren Höhen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

Mit dieser Regelung werden insbesondere die Interessen des traditionsreichen Modellflugs
in Vereinen berücksichtigt, da besondere Modelle (Segelflugmodelle) regelmäßig
höher als 100 Meter aufsteigen. Aufgrund der Größe dieser Modelle kann
ausreichender Sichtkontakt auch noch in einer Aufstiegshöhe von mehr als 100
Meter gegeben sein. Eine Beeinträchtigung des in Vereinen auf abgegrenztem
Gelände ausgeübten, in der Regel ungefährlichen Flugmodellsports ist nicht
beabsichtigt, sofern hiervon keine Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs
oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Dabei ist gemäß Nummer 9,
1.Alt. der Beginn des kontrollierten Luftraums die zulässige Obergrenze für den
Betrieb.

Aufgrund der Regelung in Nummer 1 muss der Betrieb aber in jedem Fall
innerhalb der Sichtweite erfolgen.

Zusätzlich ist jedoch auch hier nach Absatz 3 die Möglichkeit eröffnet, bei der
zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Eine
Ausnahmegenehmigung kann insbesondere auch allgemein erteilt werden,
etwa für die Veranstaltungen eines bestimmten Modellflugvereins.

Nummer 9:

Der An- und Abflugverkehr von und zu Verkehrsflughäfen ist besonders schutzwürdig.
Es gab einige Fälle von gefährlichen Annäherungen von unbemanntem Fluggerät an
Verkehrsflugzeuge, die sich im An-oder Abflug befunden haben. Es ist daher
erforderlich, ein klarstellendes Verbot für den Betrieb von unbemanntem
Fluggerät im kontrollierten Luftraum zu verhängen, denn dort wird dieser
Verkehr im Wege von An- -und Abflugverfahren abgewickelt.

Soweit es sich dabei um Kontrollzonen von Flugplätzen handelt, wo der kontrollierte
Luftraum bis zum Erdboden reicht, ist ein Betrieb jedoch bis maximal 50 Meter
Höhe – unter dem Vorbehalt einer Einzelfreigabe durch die zuständige
Flugverkehrskontrollstelle nach § 21- erlaubt. Dies entspricht auch der
Freigabepraxis der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH im Rahmen des § 21 LuftVO
(Vgl. NfL I-437/15 vom 1. Juni 2015).

Dabei bleibt § 21 unberührt, so dass bei jeder Nutzung des kontrollierten Luftraums
(also in Höhen bis 50 Meter oder im Rahmen einer Ausnahmeerlaubnis nach Absatz
3) immer eine Freigabe der Flugsicherung einzuholen ist.

Nummer 10:

Nummer 10 verbietet den Transport von Sachen, die geeignet sind, durch Zündung oder
Freisetzung die Allgemeinheit zu gefährden (Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände
und chemische, biologische oder radioaktive Stoffe) und damit ein Flugmodell oder ein
unbemanntes Luftfahrtsystem zu einer Waffe umfunktionieren. Dabei wird
teilweise auf die einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

Mit Blick auf die bisher nicht bekannten Einsatzmöglichkeiten ist ein Transport von Sachen
zudem bereits dann verboten, wenn diese auch nur geeignet sind, den Eindruck
einer Gefahr für die Allgemeinheit zu erwecken.

Satz 2 und 3:

Satz 2 enthält eine Definition des Begriffs der „Sichtweite“.

In Satz 3 wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein Betrieb mittels Videobrille
unter bestimmten Bedingungen als ein Betrieb innerhalb der Sichtweite zu
behandeln ist (und damit nicht verboten ist). Damit soll in bestimmten
Grenzen ein Betrieb mit sogenannten FPV-Videobrillen („First-Person-View“)
ermöglicht werden. Bei dieser Art des Betriebs wird mithilfe der Videobrille
das Fliegen aus Pilotenperspektive ermöglicht, indem das Videobild der am unbemannten
Fluggerät angebrachten Kamera live zum Piloten am Boden übertragen wird. Eine
FPV-Videobrille empfängt dieses dann und stellt das Bild dar.

Einschränkende Voraussetzung für diese besondere Art des Betriebs ist eine maximale Flughöhe
von 30 Metern über Grund, sowie entweder

–        ein auf 0,25 Kilogramm begrenztes Gewicht des Flugmodells oder

–        die Anwesenheit einer zweiten Person, die den Luftraum und die Fluglage des
Flugmodells in Sichtweite beobachtet.

Die Begrenzung auf 30 Meter bzw. 0,25 Kilogramm basiert dabei auf der Annahme, dass 79 Joule
Bewegungsenergie „vertretbar“ sind; bei einer Kollision mit Personen kann ein 0,25 Kilogramm
schweres Gerät durch bloßes Herunterfallen aus 30 Metern Personen kaum gefährden.

 Sowohl die 250-Gramm- als auch die damit vergleichbare „79-Joule-Grenze“
werden auf europäischer Ebene als Maximum für eine sog. „Harmless“-Kategorie diskutiert,
bei der keine Regulierung durch Luftverkehrsbehörden für erforderlich gehalten wird.

 Ist das Gerät schwerer als 0,25 Kilogramm, soll ein Beobachter eingesetzt werden, der
das Flugmodell während des ganzen Fluges über im Blick behält. Ein solches
Verfahren ist innerhalb der FPV-Gemeinschaft jetzt schon üblich und lässt nicht
die Vermutung eines erhöhten Gefahrenpotentials aufkommen. Durch den Beobachter
wird ein mit dem regulären Betrieb in Sichtweite vergleichbares
Sicherheitsniveau erreicht.

 Ein Betrieb innerhalb dieser Einschränkungen beeinträchtigt die Sicherheit Dritter
nicht in unvertretbarer Weise und kann daher zugelassen werden.

Absatz 2:

Nach Absatz 2 wird an der bisherigen Massenbegrenzung auf 25 Kilogramm für
unbemannte Luftfahrtsysteme festgehalten (siehe auch Begründung zu Nummer 2/
§19 Absatz 3). Gleichzeitig kann die zuständige Luftfahrtbehörde Ausnahmen von
diesem Verbot zulassen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hierdurch
nicht gefährdet wird. Da schwere unbemannte Luftfahrtsysteme oft zu land-oder
forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden, wird dieser besondere
Nutzungszweck ausdrücklich als ein Beispiel genannt.

Eine Ausnahme kann nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von § 21a
Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 4 bis 7 gelten
dabei entsprechend.

Für Steuerer von Flugmodellen mit einem Startgewicht über 25 Kilogramm gelten
weiterhin die Vorgaben des § 115 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in Verbindung
mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

 

Absatz 3:

Nach Absatz 3 kann die zuständige Luftfahrtbehörde Ausnahmen von den Verboten nach Absatz
1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt
sind, mithin wenn von der beantragten Nutzung keine Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs
oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Dies kann z.B. in Betracht kommen,
wenn schwere unbemannte Luftfahrtsysteme für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt
werden. Eine Ausnahmemöglichkeit für den Transport von gefährlichen oder vermeintlich
gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nummer 10) ist nicht vorgesehen.

Die Erteilung der Ausnahme liegt, im Gegensatz zur Erteilung der Aufstiegserlaubnis nach § 21a,
im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 4 bis 7 gelten auch hier
entsprechend.
Mit Blick auf Absatz 1 Nummer 9 ersetzt die Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 3 dabei
nicht die nach § 21 LuftVO zusätzlich erforderliche Flugverkehrskontrollfreigabe durch die Flugsicherung.

Im Übrigen muss der Steuerer bestehende Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
beachten (§ 26 LuftVG, § 17 LuftVO). Dies betrifft insbesondere Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren
und kerntechnische Forschungseinrichtungen.

 c) § 21c

Die örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder sind zuständig für sämtliche
Verwaltungsakte in Verbindung mit dem Aufstieg und dem Betrieb von nicht
militärischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen mit Ausnahme der
Anerkennung der Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung über nachgewiesene
Kenntnisse. Diese Anerkennung ist Aufgabe des Luftfahrt-Bundesamtes.

d) § 21d

§ 21d legt nicht nur die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für Anerkennung
der Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung über nachgewiesene Kenntnisse nach
§ 21a Absatz 5 fest, sondern enthält auch Vorgaben an das Antrags- und
Anerkennungsverfahren. So wird der Stelle, die einen Antrag auf Anerkennung
stellt, auferlegt, die Prüfungsverfahren und die der Prüfung vorausgehende
Ausbildung zu beschreiben. Besondere Beachtung finden dabei die Verfahren zur
Vermeidung von Täuschungen.

Grundsätzlich soll auch die Möglichkeit bestehen, die Prüfung im Internet abzulegen. Aufgrund
der zahlreichen Missbrauchsmöglichkeiten muss ein zukünftiger Steuerer von unbemannten
Luftfahrtsystemen ab fünf Kilogramm auch ein Führungszeugnis vorlegen und sich
über laufende Straf- oder Ermittlungsverfahren erklären.

Mit Blick auf die Verantwortung bei der Steuerung von unbemannten Luftfahrtsystemen
wird ein Mindestalter von 16 Jahren zur Ablegung der Prüfung vorgesehen.

Die Gültigkeit dieser Bescheinigung wird auf zehn Jahre befristet, um sicherzustellen,
dass zumindest langfristig eine Auffrischung der Kenntnisse unter Berücksichtigung
neuer Entwicklungen stattfindet (Absatz 1 Satz 2).

Zu Zwecken der Aufsicht durch das Luftfahrt-Bundesamt führt die anerkannte Stelle ein
Verzeichnis mit den Namen der geprüften Personen. Die anerkannte Stelle hat zu dulden,
dass Mitarbeiter des Luftfahrt-Bundesamtes ihre Räumlichkeiten zu Aufsichtszwecken
betreten.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 21a Absatz 5 verwiesen.

Mehrere Verbände, aber auch private Organisationen haben bereits Interesse an einer
solchen Anerkennung bekundet. Die behördlichen Verfahren werden sich an der bereits
durchgeführten Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für technisches Personal und
der Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen orientieren.
Da sich allerdings zunächst Stellen anerkennen lassen müssen, wird die Pflicht zur
Vorlage der Bescheinigungen erst ab dem 1. Juli 2017 bestehen. Diese verzögerte
Vorlagepflicht gibt den Steuerern, den Prüfungsstellen und dem
Luftfahrt-Bundesamt eine ausreichende Vorlaufzeit. Trotz anfänglichem Aufwand
stellt diese Bescheinigung mittelfristig eine Erleichterung für die Steuerer
von unbemannten Luftfahrtsystemen dar, da sie Gewähr dafür bietet, dass die mit
ihr nachgewiesenen Kenntnisse von allen zuständigen Landesluftfahrtbehörden
anerkannt werden. Bisher bedeuteten unterschiedliche Prüfungsumfänge in den
Bundesländern einen Mehraufwand für die Steuerer, die in mehreren Bundesländern
Aufstiegserlaubnisse beantragen.

e) § 21e

Der Steuerer eines Flugmodells kann den
Sachkundenachweis gemäß § 21a Absatz 5 auch durch eine Bescheinigung eines
sachkundigen Benannten eines beauftragten Luftsportvereins erbringen.

Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass
Modellflieger regelmäßig in Vereinen organisiert sind. Diese Regelung soll es
ihnen daher ermöglichen, die für die Erteilung der Bescheinigung erforderliche
Einweisung im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit zu absolvieren.

Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Steuerer
des unbemannten Fluggeräts in die Anforderungen an einen sicheren Betrieb
umfassend eingewiesen worden ist, über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet
der Navigation und die dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und die
örtliche Luftraumordnung verfügt, vgl. § 21a Absatz 5.

Gemäß § 6 der Verordnung zur Beauftragung von
Luftsportverbänden führt das Luftfahrt-Bundesamt die Rechts- und Fachaufsicht
über die beauftragten Verbände. Das Luftfahrt-Bundesamt kann bei der
Wahrnehmung dieser Aufgabe auch die von den Flugmodellverbänden nach Absatz 1
Satz 3 festzulegenden Vorgaben darauf hin überprüfen, ob sie die Inhalte des § 21a
Absatz 5 ausreichend berücksichtigen.

Aufgrund der großen Zahl von Jugendlichen, die im
Rahmen von Vereinen Flugmodelle aufsteigen lassen, soll der Erwerb dieses
Sachkundenachweises bereits Personen ab 14 Jahren ermöglicht werden. Hier liegt
die Annahme zugrunde, dass man ab diesem Alter die Gefahren möglicher
Kollisionen schon abschätzen kann und zudem in der Regel Aufstiege unter fachlicher
Anleitung auf Modellfluggeländen stattfinden. Bei Jugendlichen ist gerade der
Aufstieg von Segelflugmodellen beliebt, die regelmäßig die Höhe von 100 Metern
übersteigen.

Zu Nummer 5 (§ 44)

Die Bezüge in den Ordnungswidrigkeitstatbeständen werden den Änderungen bei den Regeln
über den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen angepasst.

Zu Artikel 3 (Änderung der LuftKostV)

Aufgrund der neuen §§ 21a und 21b LuftVO mussten in Abschnitt VI des
Gebührenverzeichnisses die Nummern 16a und 16b neu eingefügt werden.[3]

Durch die Ergänzung von Abschnitt VII
des Gebührenverzeichnisses wird ein neuer Gebührentatbestand für die Anerkennung
von Stellen nach § 21d in Verbindung mit § 21a Absatz 5 LuftVO geschaffen.

Entsprechend wird auch Abschnitt
III um eine neue Nummer 25a ergänzt als Grundlage für eine Gebührenerhebung
durch beauftragte Luftsportvereine, die eine entsprechende Bescheinigung für
Steuerer von Flugmodellen ausstellen, § 21e LuftVO. Die hierfür angesetzten 25
EUR orientieren sich an der Untergrenze der Nummer 25. In Abschnitt III Nummer
25 war aufgrund Artikel 1 Nummer 2 eine redaktionelle Anpassung erforderlich.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Satz 2 bestimmt, dass die mit der neu eingeführten bzw. erweiterten Kennzeichnungspflicht
in Zusammenhang stehenden Änderungen der LuftVZO erst sechs Monate nach den übrigen
Änderungen in Kraft treten, um den Eigentümern genug Zeit für die Nachrüstung einzuräumen.

Dies betrifft die Änderung in § 19 LuftVZO, die tatbestandlich erweiterte Ordnungswidrigkeit nach
§ 108 Absatz 1 Nummer 16 LuftVZO sowie die damit in Verbindung stehende Streichung in der Anlage 1.

 


[1]
Der genaue Personalaufwand wird im weiteren Verfahren ermittelt und detailliert dargestellt.

[2]
Der Erfüllungsaufwand für die Länder wird im weiteren Verfahren ermittelt und dargestellt.

[3]
Die detaillierte Gebührenkalkulation wird im weiteren Verfahren ermittelt und dargestellt.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Stand: 06.10.16

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

A. Problem und Ziel

§ 1 Absatz 2 LuftVG kennt unterschiedliche Arten von unbemannten Luftfahrzeugen: Neben
Ballonen (Nummer 6) wird dort insbesondere unterschieden zwischen Flugmodellen
(Nummer 9) und unbemannten Luftfahrtsystemen (Satz 3). Die Abgrenzung zwischen Flugmodellen
und unbemannten Luftfahrtsystemen richtet sich im Wesentlichen nach dem Zweck
ihrer Nutzung: Erfolgt der Einsatz zu Zwecken des Sports oder der
Freizeitgestaltung, so handelt es sich um ein Flugmodell. Wird hingegen ein
anderer Zweck verfolgt, handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrtsystem nach
Satz 3. An den Betrieb sind bisher unterschiedliche Bedingungen geknüpft.

In der Praxis bestehen Rechtsunsicherheiten insbesondere mit Blick auf die
Klassifizierung von unbemannten Fluggeräten, die zu Zwecken des Sports oder der
Freizeitgestaltung betrieben werden. Diese und die unbemannten Luftfahrtsysteme
werden umgangssprachlich häufig als „Drohnen“ bezeichnet. Die sogenannten
„Multikopter“ eignen sich besonders für die Zwecke der Freizeitgestaltung, da
diese Systeme günstig und ohne Auflagen erworben und ohne besondere Vorkenntnisse
binnen sehr kurzer Zeit in Betrieb genommen werden können. Eine Vermittlung technischer
und luftfahrtrechtlicher Kenntnisse, wie sie bei Steuerern von Flugmodellen
regelmäßig im Rahmen der Vereinsarbeit erfolgt, bleibt bei den Steuerern von Multikoptern
oft aus. Gleiches gilt für die in Modellflugvereinen übliche Selbstkontrolle
durch die Vereinskameraden bei Aufstiegen auf dem Vereinsgelände.

In der jüngsten Vergangenheit haben unbemannte Fluggeräte auf Grund ihrer vielfältigen
Einsatzmöglichkeiten außerhalb der Freizeitgestaltung an Bedeutung gewonnen,
etwa bei der Umwelt- und Verkehrsüberwachung oder beim Schutz von Pipelines und
Bahnanlagen. Auch für die deutsche Wirtschaft bietet die Technologie der
unbemannten Luftfahrtsysteme viele Potentiale und Wachstumschancen. Innovationen
werden zukünftig verstärkt durch eine intensive Zusammenarbeit zwischen Nutzern
und Anwendern dieser neuen Technologien entstehen. Insbesondere kleinere und
mittlere Unternehmen entwickeln gegenwärtig innovative Geschäftsmodelle unter
Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme. Für die Wirtschaft werden diese auch in
den nächsten Jahren weiter an Bedeutung gewinnen. Die Zahl der bei den zuständigen
Behörden der Bundesländer eingehenden Anträge auf Erlaubnis eines Aufstiegs ist
in den letzten Jahren rasant gestiegen.

Inzwischen verfügen auch kleine unbemannte Fluggeräte oft über hochauflösende Kameras
(i.d.R. mit einer Auflösung von mindestens 1920 × 1080 Pixeln) und erlauben
detaillierte Aufnahmen ihrer Umgebung. Bedingt durch die Auflösung können auch
Ausschnitte aus Bildern generiert werden, deren Darstellungsqualität
ausreichend ist, um in Einzelfall z. B. die Privatsphäre Dritter zu beeinträchtigen.

Sie sind allerdings hinsichtlich ihrer Betriebs- und Verkehrssicherheit in der Regel
nicht mit den gewerblich eingesetzten unbemannten Luftfahrtsystemen zu
vergleichen. Bislang konnten kleinere, nur zu Freizeitzwecken genutzte unbemannte
Fluggeräte weitestgehend erlaubnisfrei eingesetzt werden, was zu häufigen
Beschwerden und auch zu Risiken im Luftraum sowie für Dritte am Boden geführt hat.

Die vorliegende Verordnung dient dazu, auf der einen Seite zukunftsfähige Entwicklungsmöglichkeiten
für den gewerblichen Einsatz dieser neuen Technologie der unbemannten Luftfahrtsysteme
zu fördern, auf der anderen Seite jedoch im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung einschließlich des Datenschutzes die Nutzung von
unbemannten Fluggeräten zu Zwecken der Freizeitgestaltung (Flugmodell) zu
regulieren, ohne die Attraktivität des von vielen ausgeübten Hobbys unangemessen
einzuschränken.


B. Lösung

– Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme werden aufgrund der vergleichbaren
Betriebsgefahr künftig im Wesentlichen gleich behandelt. Aus dieser
Gleichbehandlung resultieren Beschränkungen für den Betrieb von Flugmodellen
(z. B. eine Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse bei Betrieb eines
Flugmodells mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse) und gleichzeitig Erleichterungen
für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (z. B. Wegfall der generellen
Erlaubnispflicht).

– Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (d.h. sowohl von unbemannten
Luftfahrtsystemen wie auch von Flugmodellen) mit einer Startmasse von mehr als fünf
Kilogramm wird generell unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Die Erlaubnis wird
nur dann erteilt, wenn der Aufstieg keine Gefahr für die Sicherheit des
Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, einschließlich
datenschutzrechtlicher Belange, bedeutet.

– Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als
25 Kilogramm ist – wie bisher –  verboten. Die zuständigen Behörden können
jedoch im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

– Einführung einer Kennzeichnungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und
Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm.

– Einführung einer Pflicht für Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von
mehr als fünf Kilogramm, die zur sicheren Durchführung des Betriebs notwendigen
Kenntnisse durch eine Prüfung nachzuweisen.

– Einführung konkreter Maßnahmen, um die Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme zu
liberalisieren, z. B. durch Ermöglichung eines Betriebs mittels Videobrille und Erweiterung
von Ausnahmemöglichkeiten von der 25-Kilogramm-Begrenzung.

– Einführung von Verboten für besonders gefahrgeneigte Betriebsarten und für den Betrieb
über besonders sensiblen Bereichen/Gebieten (§ 21b Absatz 1).


C. Alternativen

Keine.

Ohne die Änderungen könnte der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen
eine zunehmende Gefahr für Dritte am Boden darstellen. Auf der anderen Seite blieben
ohne die Änderungen im gewerblichen Bereich zukunftsträchtige, sinnvolle und
innovative Anwendungsmöglichkeiten von unbemannten Luftfahrtsystemen ungenutzt.


D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Lasten des Bundes: Keine.

[Aufwand bei den Ländern muss noch im Rahmen der Länderanhörung ermittelt werden]


E. Erfüllungsaufwand

E.1      Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

– Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich ein geringer Erfüllungsaufwand durch die Pflicht,
unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 0,25
Kilogramm zu kennzeichnen. Es handelt sich dabei um einen einmaligen Vorgang,
der mit Kosten in Höhe von circa 15 Euro für die Erstellung der Plakette und
mit einem Zeitaufwand von circa einer Stunde verbunden ist.

– Für Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen oder Flugmodellen mit einer
Startmasse von mehr als fünf Kilogramm entsteht zudem ein Erfüllungsaufwand
aufgrund der Pflicht, bestimmte Kenntnisse zu erlangen und nachzuweisen. Steuerer
von Flugmodellen können diesen Nachweis auch durch eine Bescheinigung eines
Luftsportvereins nach § 21e erbringen; dies verringert den Aufwand, da in diesem
Bereich in vielen Fällen ohnehin eine Vereinsmitgliedschaft besteht.

E.2      Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

– Für die gewerblichen Betreiber von unbemannten Luftfahrtsystemen entsteht zusätzlicher
Erfüllungsaufwand durch die Pflicht zur Kennzeichnung ihrer unbemannten Luftfahrtsysteme
mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm und durch die Einführung der
Pflicht, besondere Kenntnisse nachzuweisen, sofern das Gerät eine Startmasse
von mehr als fünf Kilogramm aufweist. Bisher wurden diese Kenntnisse aber oft
im Rahmen der Beantragung von Aufstiegserlaubnissen abgefragt. Durch einen
bundesweit geltenden, lang gültigen Kenntnisnachweis dürfte der Nachweis
allgemeiner Kenntnisse im Rahmen der Antragsstellung weitestgehend entfallen.

– Gleichzeitig entfällt jedoch die nach geltendem Recht bestehende generelle
Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen; sie besteht
nun grundsätzlich erst ab einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm.
Insofern wird es künftig in vielen Fällen keines Antrags auf Erlaubnis mehr bedürfen.
Damit ist eine erhebliche Entlastung für den gewerblichen Betrieb von
unbemannten Luftfahrtsystemen verbunden.

Der „One in, one out“-Regel wird auf diesem Wege Rechnung getragen.

E.3      Erfüllungsaufwand für die Verwaltung[1]

1. Länder

Bei den Ländern entsteht ein erhöhter Personalaufwand durch die Schaffung zusätzlicher
Einsatzmöglichkeiten für unbemannte Luftfahrtsysteme und dem damit verbundenem
erhöhten Zeitaufwand für die einzelfallbezogene Erlaubniserteilung.

Insbesondere die Möglichkeit, unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle künftig in
bestimmten Fällen auch außerhalb der Sichtweite nutzen zu können, kann zu einem größeren
Prüfumfang bei den zuständigen Behörden der Länder führen, insbesondere in Bezug auf die
notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und Risikobewertungen.

Allerdings kann dieser Mehraufwand stellenweise durch verstärkte Nutzung des Instruments
der Allgemeinerlaubnis für Luftfahrtsysteme mit einem Startgewicht von bis zu zehn
Kilogramm ausgeglichen werden. Ein entsprechendes Vorgehen haben Bund und
Länder im Rahmen der „Neufassung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der
Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten
Luftfahrtsystemen“ (NfL I 786/16) verabredet.

Der Wegfall der generellen Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten
Luftfahrtsystemen wirkt sich auch hier zudem entlastend aus. Die Zahl der zu
bearbeitenden Anträge wird sich deutlich verringern.

2. Bund

Beim Luftfahrt-Bundesamt entsteht ein erhöhter Personalaufwand durch die Einführung
einer Pflicht für Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer
Gesamtmasse von mehr als fünf Kilogramm, bestimmte Kenntnisse
nachzuweisen: Dem Luftfahrt-Bundesamt wird in diesem Zusammenhang die Aufgabe
der Anerkennung und Überwachung der Stellen, die diese besonderen Kenntnisse
bescheinigen, zugewiesen. Es werden schätzungsweise 50 Anträge auf Anerkennung
in den ersten fünf Jahren erwartet. Der hierdurch entstehende Personalbedarf im
Luftfahrt-Bundesamt wird auf 2,5 Stellen geschätzt und kann durch interne Umschichtung
abgedeckt werden.


F. Weitere Kosten

Es ergeben sich keine zusätzlichen direkten Kosten für die Wirtschaft. Allerdings sind indirekte
Kosten zu erwarten, weil im Zuge der geplanten Einschränkung des
Freizeitbereichs die Nachfrage nach neuen Flugmodellen für den Freizeitbereich
zurückgehen oder zumindest weniger stark ansteigen könnte als ohne diese
Regelungen. Damit könnte auch ein Rückgang der Innnovationsfähigkeit der
Wirtschaft eintreten.

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

Auf Grund

 des § 32 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1, 4, 8, 9, 9a, 12 und 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes sowie
des § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 1
Satz 1 durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und cc der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 32 Absatz 4 durch
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

  des § 32 Absatz
1 Satz 1 Nummer 5 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie

– des § 32 Absatz
1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von
denen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3
Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32
Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie:

Artikel 1

Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli
2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                   „Kennzeichen, Kennzeichnung“.

b)    Folgender Absatz 3 wirdangefügt:

„(3) Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme mit jeweils einer Startmasse von
mehr als 0,25 Kilogramm, unbemannte Ballone und Drachen mit jeweils einer Startmasse
von mehr als 5 Kilogramm sowie Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle
den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester
Beschriftung führen.“

3. § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  In Nummer 14 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)  In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16. entgegen § 19 Absatz 3 ein Flugmodell, ein
unbemanntes Luftfahrtsystem oder einen unbemannten Ballon, Drachen oder
Flugkörper nicht, nicht vollständig, nicht dauerhaft oder nicht feuerfest
beschriftet.“

4.    In der Anlage 1 wird in Abschnitt IV die Nummer 3 aufgehoben.


Artikel 2

Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 21 die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a      Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21b     Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21c      Zuständige Behörde

§ 21d     Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten;
anerkannte Stellen

§ 21e      Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten
zum Betrieb von Flugmodellen“.

2. § 19
wird wie folgt geändert:

a)         Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b)         Absatz 5 wird Absatz 3.

3. § 20
wird wie folgt gefasst:

㤠20

Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen der Erlaubnis:

1.    das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr
als 100 Metern Länge gehalten werden,

2.    der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie mehr als 300 Meter aufsteigen,

3.    der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30
Metern Länge gehalten werden,

4.    der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,

5.    der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere von
Lasergeräten, wenn dieser geeignet ist, Luftfahrzeugführer zu blenden oder
anderweitig zu beeinträchtigen,

6.    der Betrieb von unbemannten Freiballonen nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Das Halteseil von Drachen, Schirmdrachen und unbemannten Fesselballonen ist in
Abständen von 100 Metern bei Tag durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote
und weiße Blitz- oder Blinklichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen
Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die
örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.

(3) Die zuständige Behörde bestimmt, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines
Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums verlangen. Die
zuständige Behörde kann vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der
Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem der
Aufstieg stattfinden soll, der Nutzung zustimmt.

(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigte Nutzung des Luftraums nicht zu
einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung führt.

(5) Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen
allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen
versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden.“

4. Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

„Abschnitt 5a

Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a

Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

(1) Der Betrieb von folgenden unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen bedarf
der Erlaubnis:

1.     unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit mehr als 5 Kilogramm Startmasse,

2.    unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Raketenantrieb, sofern die Masse des
Treibsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,

3.    unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, die in einer
Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten betrieben werden,

4.    unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als
1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von
unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der
Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch

1.      Behörden, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

2.   Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen
und Katastrophen.

(3)  Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.      der beabsichtigte Betrieb von unbemannten
Fluggeräten nach Absatz 1 und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr
für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über
den Naturschutz, führen und

2.    der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.

§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss Folgendes enthalten:

1.        eine Beschreibung des Zwecks, der Art sowie des räumlichen und zeitlichen Umfangs
des beabsichtigten Betriebs, insbesondere die Angabe, ob dieser ausschließlich
innerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt,

2.    Angaben zur Befähigung des Steuerers,

3.     eine Beschreibung der technischen Spezifikation des unbemannten Fluggeräts, der
Bodenstation und des Funksystems sowie der Lichterführung und

4.    eine Darstellung der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und der anzuwendenden
Notfallverfahren, insbesondere der eingebauten Notfallsysteme für den Fall
eines Verlusts der Funkverbindung.

(5) Für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
nach Absatz 1 mit einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm ist ab dem 1. Mai
2017 vom Steuerer zusätzlich ein Nachweis seiner persönlichen Qualifikation zu
erbringen. Dabei hat der Steuerer nachzuweisen, dass er in den Betrieb dieser
Fluggeräte umfassend eingewiesen worden ist, über ausreichende Kenntnisse auf
dem Gebiet der Navigation, über die dafür einschlägigen luftrechtlichen
Grundlagen, über die örtliche Luftraumordnung sowie über allgemeine praktische
Kenntnisse und Fertigkeiten in der Anwendung des Fluggeräts verfügt. Der Nachweis
wird erbracht durch Vorlage

1.      einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder einer beglaubigten Kopie dieser,

2.      einer Bescheinigung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder

3.   einer Bescheinigung eines beauftragten Luftsportvereins nach § 21e, soweit die Erlaubnis
zum Betrieb eines Flugmodells beantragt wird.

(6) Die zuständige Behörde bestimmt, welche weiteren Unterlagen dem Antrag auf Erteilung
einer Erlaubnis beigefügt werden müssen. Sie kann insbesondere noch verlangen:

1.    den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte dem Aufstieg zugestimmt hat,

2.    das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des betroffenen
Luftraums für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen oder Flugmodellen,

3.    eine naturschutzfachliche Bewertung oder

4.    ein Lärmschutzgutachten.

(7) Schutzvorschriften insbesondere des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften,
die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, sowie das Naturschutzrecht
der Länder sowie die Pflicht zur Flugvorbereitung gemäß Anhang SERA.2010
Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleiben unberührt.

§ 21b

Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

(1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen ist verboten

1.     außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse des
Geräts weniger als fünf Kilogramm beträgt,

2.    über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten
von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sofern der Betrieb nicht von einer in
§ 21a Absatz 2 genannten Stelle erfolgt,

3.    über und in einem Radius von 100 Metern von Industrieanlagen, insbesondere von Anlagen, die in den
Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
oder der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen fallen, Justizvollzugsanstalten,
Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der
Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige
Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der
Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

4.    über und in einem Radius von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane
des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden ihren Amtssitz
haben sowie über und in einem Radius von 100 Metern von Liegenschaften von Polizei und
anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Behörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,

5.    über Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,

6.    über Naturschutzgebieten im Sinne des §
23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des
Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6
und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten
Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend
geregelt ist,

7.    über Wohngrundstücken, wenn
die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder
seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu
empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb
über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder
sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,

8.    in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen
Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung entsprechend § 21a
Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 oder 3,

9.    unbeschadet des § 21 im kontrollierten Luftraum, es sei denn, die Flughöhe
übersteigt nicht 50 Meter über Grund,

10.  zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen
gemäß § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes, von gefährlichen Stoffen und Gemischen
gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen
2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung   sowie von Gegenständen,
Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder
Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen.

Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn der Steuerer das unbemannte
Fluggerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr sehen oder seine
Fluglage nicht mehr eindeutig erkennen kann. Als nicht außerhalb der Sichtweite
des Steuerers gilt der Betrieb eines unbemannten Fluggeräts mithilfe eines
visuellen Ausgabegeräts, insbesondere einer Videobrille, wenn dieser Betrieb in
Höhen unterhalb von 30 Metern erfolgt und

aa)    die Startmasse des Fluggeräts nicht mehr als 0,25 Kilogramm beträgt, oder
wenn

bb)    der Steuerer von einer anderen Person, die das Fluggerät ständig in Sichtweite
hat und die den Luftraum beobachtet, unmittelbar auf auftretende Gefahren
hingewiesen werden kann.

(2) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als
25 Kilogramm ist verboten. Die zuständige Behörde kann, zum Beispiel für einen
Betrieb zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, auf Antrag Ausnahmen von
dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3
Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 4 bis 7 gelten entsprechend.

(3) In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den
Betriebsverboten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen
von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 4 bis 7 gelten entsprechend.

§ 21c

Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1sowie für die
Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes.

§ 21d

Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender
Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen

(1) Die Bescheinigung nach § 21a Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 wird von einer nach Absatz
2 anerkannten Stelle nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt. Die Bescheinigung
gilt zehn Jahre.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Erteilung der Bescheinigung
an, wenn der Prüfungsumfang geeignet ist, die Qualifikation des Steuerers
festzustellen. Außerdem müssen die Stellen zur Anerkennung durch das
Luftfahrt-Bundesamt

1.     in angemessenem Umfang über qualifiziertes Personal und über geeignete Räumlichkeiten
zur Abnahme der Prüfungen verfügen und

2.    eine Beschreibung vorlegen, in der die Prüfungs- und Bewertungsverfahren, die
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Vermeidung und Aufdeckung von
Täuschungsversuchen, die Organisationsstruktur und die Qualifikation des
Schulungspersonals festgehalten sind.

Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen
verbunden werden.

(3) Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und hat der anerkannten Stelle
vor der Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen:

1.         ein gültiges Identitätsdokument,

2.         bei Minderjährigkeit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,

3.         eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und

4.         ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes,
sofern er sich erstmals um eine Bescheinigung bewirbt.

(4) Die Prüfung kann auch in einem internet-gestützten Verfahren abgelegt werden.
Das Luftfahrt-Bundesamt kann dafür Ausnahmen von dem Erfordernis geeigneter
Räumlichkeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Antragsteller
nachweist, dass eine Täuschung über die Identität des Bewerbers ausgeschlossen ist.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Bescheinigung fest und veröffentlicht sie
in den „Nachrichten für Luftfahrer.“

(6) Die anerkannte Stelle führt ein Verzeichnis über die Namen und Anschriften der
geprüften Bewerber. In diesem Verzeichnis sind auch Täuschungsversuche zu vermerken.

(7)
Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die anerkannten Stellen. Beschäftigte
des Luftfahrt-Bundesamtes sind hierbei befugt, die Räumlichkeiten der Stellen
zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und entsprechende
Ermittlungen vorzunehmen. Sie sind zu Aufsichtszwecken auch befugt, einer
Prüfung beizuwohnen und Einsicht in das Verzeichnis nach Absatz 6 zu nehmen.

§ 21e

Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender
Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen

(1) Die Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 für Flugmodelle wird von
einem sachkundigen Benannten eines nach den §§ 1 oder 4a der Verordnung zur
Beauftragung von Luftsportverbänden beauftragten Luftsportverbandes oder eines
von ihm beauftragten Vereins nach einer Einweisung erteilt. Die Bescheinigung gilt
zehn Jahre. Die beauftragten Luftsportverbände legen Vorgaben für das Verfahren der
Erteilung der Bescheinigung fest.

(2) Der Bewerber muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigkeit
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.“

5. § 44 Absatz
1 wird wie folgt geändert:

a)         In Nummer 13 werden die Wörter „oder 3 Satz 1“ gestrichen.

b)         Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 17a und 17b eingefügt:

„17a.   ohne Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 ein unbemanntes Luftfahrtsystem oder Flugmodell aufsteigen
lässt oder bei dem Aufstieg gegen eine Nebenbestimmung der Erlaubnis verstößt,

17b.     ohne Ausnahmeerlaubnis nach § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 ein unbemanntes Luftfahrtsystem
oder Flugmodell aufsteigen lässt oder bei dem Aufstieg gegen eine Nebenbestimmung
der Erlaubnis verstößt.“

Artikel 3

Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Die Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.  Abschnitt III wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 25 werden die Wörter „Flugmodellen und“ sowie die Angabe „8 und“
gestrichen.

b) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt:

„25a.

Ausstellen
der Bescheinigung nach § 21e Absatz 1 LuftVO

25 EUR“.

2. In Abschnitt VI
werden nach Nummer 16 die folgenden Nummern 16a und 16b eingefügt:

16a.

Erteilung
der Erlaubnis für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells nach § 21a Absatz 1 LuftVO

[30 bis 3 500 EUR]

16b.

Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 21b Absatz 3 LuftVO

[150 bis 3 500 EUR].

2.  In Abschnitt VII
wird Nummer 35 wie folgt gefasst:

35.

Anerkennung als Stelle zur
Ausstellung einer Bescheinigung über nachgewiesene Kenntnisse in den
Bereichen Luftrecht, Meteorologie und Flugbetrieb sowie über allgemeine
praktische Kenntnisse und Fertigkeiten nach den §§ 21d und 21a Absatz 5 Satz
3 Nummer 2 LuftVO

750 EUR.

 

 

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe c und 4 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

Begründung

A.        Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Mit der Artikelverordnung werden in Fortsetzung der Ziele des Vierzehnten Gesetzes
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032), mit
dem die unbemannten Luftfahrtsysteme in das Luftrecht eingeführt wurden, die
Regelungen für den Einsatz von unbemannten Fluggeräten weiter präzisiert.
Außerdem wird besonderes Augenmerk auf die privat verwendeten unbemannten Fluggeräte
wie „Multikopter“ gelegt, die umgangssprachlich auch als „Drohnen“ bezeichnet
werden und in den letzten Jahren geradezu zu einem Massenphänomen geworden
sind. Diese Geräte, die häufig mit dem Smartphone gesteuert werden und mit leistungsfähigen
Kameras ausgestattet sind, können teilweise für Preise von weniger als 500 Euro
erworben werden und sind daher für eine breite Masse attraktiv geworden.

Zukünftig werden die Regelungen für die Nutzung des Luftraums durch Flugmodelle
und unbemannte Luftfahrtsysteme in der Luftverkehrs-Ordnung in einem eigenen
Abschnitt zusammengefasst. Aufgrund der vergleichbaren Betriebsgefahr der
Geräte soll mit dieser Verordnung eine weitgehende Gleichstellung erfolgen.
Dies hat teilweise einige Verschärfungen für den Betrieb von Flugmodellen und einige
Erleichterungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen zur Folge.

Unterschiede bestehen lediglich fort mit Blick auf das zulässige Gesamtgewicht: Unbemannte
Luftfahrtsysteme mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilogramm bleiben verboten,
während schwere Flugmodelle weiterhin unter den Voraussetzungen von § 1 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) betrieben werden dürfen. Grund
hierfür ist das Fehlen entsprechender Musterzulassungsvorschriften für
unbemannte Luftfahrtsysteme. In der LuftVZO wird für unbemannte
Luftfahrtsysteme weiterhin von einer Musterzulassungspflicht abgesehen, da das
Prinzip der Notwendigkeit einer Aufstiegserlaubnis hinreichende Gewähr für die
technische Sicherheit bietet. Im Übrigen sind bezüglich der Musterzulassung die
Entwicklungen auf europäischer Ebene abzuwarten. Die Muster von Flugmodellen
über 25 Kilogramm werden von den beauftragten Verbänden zugelassen (§ 4a der
Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden).

Im Einzelnen:

– Einführung einer Kennzeichnungspflicht:

Die Regelungen gehen von der Annahme aus, dass alle Flugmodelle und unbemannte
Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von 0,25 Kilogramm besondere Gefahren für die Sicherheit
des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen können.

Vor diesem Hintergrund und zur Erleichterung der Feststellung möglicher Schädiger
sieht die Verordnung für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme eine
Kennzeichnungspflicht vor.

– Betriebsbeschränkungen:

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und privat eingesetzten Drohnen
in Form des Flugmodellbetriebes wird mit dieser Verordnung im Interesse der
öffentlichen Sicherheit und des Datenschutzes in Form von Betriebsverboten über
bestimmten besonders sensiblen Gebieten oder Anlagen beschränkt (§ 21b LuftVO).

– Auswirkungen auf unbemannte Luftfahrtsysteme

Im Vergleich zur geltenden Rechtslage wird der Betrieb von unbemannten
Luftfahrtsystemen im Zuge der Angleichung an die Vorschriften für Flugmodelle
teilweise liberalisiert: Die bisher bestehende allgemeine Erlaubnispflicht
entfällt für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einem Startgewicht von bis zu fünf
Kilogramm; die unbemannten Luftfahrtsysteme sind damit künftig nur in demselben
Umfang erlaubnispflichtig wie Flugmodelle.

– Einführung einer Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten:

DiesePflicht besteht, soweit der Betrieb mit Flugmodellen oder unbemannten
Luftfahrtsystemen mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm stattfindet.
Diese Form des Betriebs ist mit Blick auf das Ausmaß möglicher Schäden im Falle
eines Absturzes oder einer Kollision mit einem höheren Betriebsrisiko
verbunden. Der Nachweis der insoweit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
wird durch eine Bescheinigung einer entsprechend anerkannten Stelle (§§ 21d,
21e) nach Ablegen einer Prüfung erbracht.

– Anforderungen an den Antrag

Bei Antragstellung ist eine detaillierte Beschreibung des Betriebs vorzulegen. Darin
sind die Betriebsart, die Befähigung des Steuerers, der räumliche und zeitliche
Umfang des Betriebs, die technischen Spezifikationen von Fluggerät und
Bodenstation sowie Notfallverfahren und sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu beschreiben.

Darüber hinaus kann die für die Erlaubnis zuständige Landesluftfahrtbehörde die
Erlaubniserteilung für den Aufstieg unbemannter Fluggeräte von der Beibringung
verschiedener Nachweise oder Sachverständigengutachten (z.B. über die Eignung
des Geländes und des betroffenen Luftraums und weiterer fachrechtlicher
Bewertungen) abhängig machen.

Ein deutschlandweit weitgehend einheitliches Vorgehen kann von Bund und Ländern
im Rahmen des zuständigen Arbeitskreises verabredet werden.

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Lasten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden entstehen durch die
Änderung keine Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.

III. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Luftverkehrswirtschaft
entsteht dadurch, dass nunmehr bereits Flugmodelle ab 0,25 Kilogramm höchstzulässiger
Startmasse mit einer Kennzeichnung versehen werden müssen. Dieser Aufwand ist
jedoch als gering einzustufen: Die Erstellung der beschrifteten Plakette ist mit einem
finanziellen Aufwand von circa 15 Euro und einem zeitlichen Aufwand von etwa
einer Stunde zu veranschlagen.

Zusätzlich müssen alle Steuerer von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als
fünf Kilogramm über eine Bescheinigung verfügen und hierfür grundlegende Kenntnisse
u.a. in den Bereichen Navigation, Luftrecht und Flugbetrieb sowie allgemeine praktische
Kenntnisse und Fertigkeiten in dem Umgang mit Flugmodellen nachweisen.
Die Befähigung der Steuerer war früher bereits Voraussetzung für den sicheren
Betrieb. Neu ist jedoch der Erwerb einer Bescheinigung. Die Bescheinigung kann
von einer von dem Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder einem anerkannten
Luftsportverein ausgestellt werden. Die Kosten für die Ausbildung und Prüfung
werden von der anerkannten Stelle festgelegt.

2. Wirtschaft

Für die Steuerer von unbemannten Luftfahrtsystemen zu gewerblichen Zwecken
entsteht wie bei den Bürgerinnen und Bürgern ein geringer Erfüllungsaufwand
einerseits durch die Kennzeichnungspflicht und andererseits durch die Einführung
der Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse für den Betrieb mit Geräten mit
einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm, welche auch für den Betrieb von
unbemannten Luftfahrtsystemen gilt. Mit Blick auf die Kennzeichnungspflicht handelt
es sich um einen einmaligen Erfüllungsaufwand. Durch den Nachweis entfällt auch
die heutige Verwaltungspraxis, dass die Fertigkeiten des Antragsstellers bei jedem
Antrag erneut nachgewiesen werden müssen.

Gleichzeitig erfolgt eine erhebliche Entlastung für die Wirtschaft durch den Wegfall
der bislang bestehenden pauschalen Erlaubnispflicht für jede Art des Betriebs von
unbemannten Luftfahrtsystemen (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO a.F.).
Eine Erlaubnispflicht besteht nunmehr im Wesentlichen erst ab fünf Kilogramm.
Damit wird ein Großteil des Betriebs von unbemannten Luftfahrtsystemen nunmehr
analog zu den Flugmodellen erlaubnisfrei gestellt, so dass in vielen Fällen kein
(gebührenpflichtiger) Antrag mehr erforderlich sein wird.

3. Verwaltung

a) Bundesebene

Für die Verwaltung entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Form der Anerkennung
und Überwachung von Stellen, die Bescheinigungen für Steuerer von unbemannten
Luftfahrtsystemen ausstellen (§ 21d LuftVO). Der Personalaufwand hierfür wird
bei geschätzten 50 zu bearbeitenden Anträgen in den nächsten fünf Jahren mit 2,5
Stellen (0,5 Stellen höherer Dienst, zwei Stellen gehobener Dienst) kalkuliert.
Dieser Stellenbedarf wird durch interne Umschichtungen im Luftfahrt-Bundesamt
abgedeckt.

b) Länderebene

Bei den Ländern entsteht ein erhöhter Personalaufwand durch die neue Möglichkeit,
Ausnahmeerlaubnisse von den Betriebsverboten des § 21b Absatz 1 und 2 zu beantragen.[2]

Gleichzeitig wird aufgrund des Wegfalls der bisher bestehenden pauschalen Erlaubnispflicht
für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unabhängig von ihrer
Startmasse (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO a.F.) eine Verringerung der Zahl der
Anträge für die Aufstiegserlaubnis eintreten und damit eine Entlastung für die
Landesluftfahrtbehörden bewirken. Nunmehr besteht eine Erlaubnispflicht im
Wesentlichen erst für Geräte mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm.

IV.
Sonstige Auswirkungen

1.    Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

2.    Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden
geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

 

B.        Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der LuftVZO)

Zu Nummer 1 (§ 6)

Durch die Änderung in § 6 wird die Pflicht zur Verkehrszulassung für schwere Flugmodelle
mit einem Gewicht über 150 Kilogramm aufgehoben. Die Zuständigkeit für diese Flugmodelle
liegt nach geltendem Recht bei der Europäischen Union (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur
für Flugsicherheit in Verbindung mit deren Anhang II, Buchstabe i, ABl. L 79, S. 1).

Zu Nummer 2 (§ 19)

Unbemannte Luftfahrtsysteme stellen ein Risiko für andere Luftverkehrsteilnehmer und
Menschenam Boden dar: Einerseits ist eine Kollision mit einem solchen Fluggerät in etwa
vergleichbar mit einem Vogelschlag, andererseits ist bereits ab einer Startmasse von
0,25 Kilogramm ein Gefährdungspotential für unbeteiligte Dritte am Boden im Falle eines
Absturzes vorhanden. Da in Zukunft mit einem erhöhten Aufkommen von unbemannten
Luftfahrtsystemen zu rechnen ist, muss sichergestellt werden, dass bei Schäden die
Verursacher straf- und zivilrechtlich verfolgt werden können.

In § 19 Absatz 3 wird daher zusätzlich zu den Ballonen, Drachen und Flugmodellen
auch eine Kennzeichnungspflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme eingeführt.
Dies ist notwendig, um den Halter und damit auch den Betreiber des unbemannten
Luftfahrtsystems ermitteln zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels
feuerfester Plakette mit eingraviertem Namen und Adresse.

Da Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme anders als Ballone und
Drachen zielgenau gesteuert werden können, ist die Missbrauchsgefahr höher,
so dass eine erweiterte Kennzeichnungspflicht bereits ab einer Startmasse von
0,25 Kilogramm gerechtfertigt ist. Ballone und Drachen müssen weiterhin
erst ab einer Startmasse von fünf Kilogramm gekennzeichnet werden.

Die Vorschriftentspricht dabei Nummer 3 in Abschnitt IV der Anlage 1 zu § 14 Absatz 1 und §
19 Absatz 1 und wird als neuer Absatz 3 in § 19 überführt.

Dagegen wurde nach Abwägung mit den datenschutzrechtlichen Belangen der
Steuerer  bewusst von der Schaffung einer Registrierungspflicht für unbemannte
Luftfahrtsysteme abgesehen, die gewährleistet hätte, dass die persönlichen Daten
des Eigentümers nicht ohne weiteres für jedermann erkennbar sind. Die Einführung
einer Registrierungspflicht hätte jedoch bedeutet, dass ein zentrales Register in
Form einer Datenbank geschaffen werden müsste. Der mit der Führung eines
derartigen Registers verbundene Verwaltungsaufwand ist jedoch erheblich und steht
in keinem Verhältnis zum Nutzen eines solchen Registers.

Im Zuge der Umsetzung der angekündigten Regelungen auf EU-Ebene, die nach heutigem
Kenntnisstand zumindest in Teilen eine Registrierungspflicht vorsehen, wird zu
überprüfen sein, ob mit der einfachen Kennzeichnungspflicht der verfolgte Zweck
erreicht werden konnte und ob diese aufrechterhalten bleiben kann.

Der Schutz der Interessen derjenigen, die durch einen Absturz von Flugmodellen oder
unbemannten Luftfahrtsystemen geschädigt werden, kann daher nicht mit einfacheren,
gleich wirksamen Mitteln erreicht werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es
die Kennzeichnungspflicht mit persönlichen Daten bereits nach dem geltenden
Recht für die o.g. Luftfahrzeuge gibt.

Diese Kennzeichnung dient nicht nur dazu, im Falle von Drittschäden den Eigentümer
bestimmen zu können, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, sondern
auch den Interessen des Steuerers an einer zügigen Rückführung des Geräts nach einem
Absturz.

Eine feuerfeste Plakette kann für etwa zehn Euro erworben werden, so dass ihre
Anschaffung auch in finanzieller Hinsicht zumutbar erscheint.

Da zu Freizeitzwecken genutzte „Drohnen“ rechtlich als Flugmodelle behandelt werden –
was in dieser Änderungsverordnung noch einmal deutlich gemacht wird –, ist es
erforderlich, die für die Kennzeichnung von Flugmodellen maßgebliche
Gewichtsgrenze von derzeit fünf Kilogramm auf ebenfalls 0,25 Kilogramm
abzusenken. Auf diese Weise wird eine konsistente Gleichstellung auf der
Grundlage einer risikobasierten Betrachtung erreicht.

Da die Nachrüstung der Geräte eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, treten die
Änderungen in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht erst ein halbes Jahr nach dem
Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.

Zu Nummer 3 (§ 108)

Die Änderung von § 108 ermöglicht bei Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Beschriftung
und der Kennzeichnung die Ahndung des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit.
Gemäß Artikel 4 Satz 2 tritt diese Änderung erst sechs Monate nach Inkrafttreten der
Verordnung in Kraft.

Zu Nummer 4 (Anlage 1):

Aufgrund der Überführung der Regelung aus Abschnitt IV Nummer 3 der Anlage 1
in den neuen § 19 Absatz 3 ist die derzeit für unbemannte Ballone, Drachen und
Flugmodelle mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr geltende Vorschrift
in Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) aufzuheben.


Zu Artikel 2 (Änderung der LuftVO)

In der LuftVO werden in den §§ 19 und 20 die Regelungen zu den Flugmodellen und den
unbemannten Luftfahrtsystemen herausgenommen und zusammengefasst in einem
neuen Abschnitt 5a in den §§ 21a bis 21e geregelt. Diese Trennung dient der
Übersichtlichkeit und Klarheit für die Betreiber von Flugmodellen und unbemannten
Luftfahrtsystemen und dazu, dem gesteigerten öffentlichen Interesse an den
unbemannten Luftfahrtsystemen, insbesondere an den Mulitkoptern, gerecht zu werden.

Gleichzeitig werden die bisherigen Regelungen für den Betrieb der Flugmodelle und
unbemannten Luftfahrtsysteme dahingehend abgeändert, dass Betriebseinschränkungen
weiter präzisiert und die Regelungen für den Betrieb der unbemannten Luftfahrtsysteme
(also nicht zu Sport- und Freizeitzwecken genutzte unbemannte Fluggeräte
einschließlich ihrer Kontrollstation) flexibler werden.

Dies wird durch eine einheitliche Erlaubnispflicht für unbemannte Luftfahrtsysteme und
Flugmodelle erreicht. Für beide Arten von unbemanntem Fluggerät ist dies mit
neuen, ausdrücklich normierten Betriebsverboten verbunden (§ 21b); auch die
neue Regelung des § 21a Absatz 5 LuftVO betreffend die Nachweispflicht gilt
sowohl für Flugmodelle als auch für unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer
Startmasse von jeweils mehr als fünf Kilogramm.

Im Übrigen werden die Anforderungen an den zu stellenden Antrag im Falle einer
Erlaubnispflicht in § 21a Absatz 4 nun deutlicher festgeschrieben.

Für unbemannte Luftfahrtsysteme bedeutet diese Gleichbehandlung eine gewisse
Liberalisierung im Vergleich zu der bisher geltenden allgemeinen Erlaubnispflicht
(insbesondere unabhängig von der Startmasse).

Damit wird einerseits die Gefährdung durch den Betrieb von Flugmodellen reduziert
und andererseits der Betrieb der unbemannten Luftfahrtsysteme für gewerbliche
Zwecke mit entsprechenden Auflagen weiter geöffnet.

Die für die Erlaubnis zuständigen Landesluftfahrtbehörden können die Erlaubniserteilung
für den Aufstieg unbemannter Fluggeräte von der Beibringung verschiedener
Nachweise abhängig machen.

Zu Nummer 1

Die Einfügung eines neuen Abschnitts 5a erfordert eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 (§ 19)

Die bislang in § 19 Absatz 3 enthaltenen Regelungen betreffend das Verbot des Betriebs
von unbemannten Luftfahrtsystemen und die weitergehenden Regelungen hierzu werden
gestrichen und teilweise in die neuen §§ 21a und 21b überführt.

Zu Nummer 3 (§ 20)

In § 20 Absatz 1 werden die Regelungen zu den Flugmodellen in Nummer 1 sowie zu den
unbemannten Luftfahrtsystemen in der bisherigen Nummer 7 herausgenommen. Gleiches
gilt für den Absatz 4. Diese Regelungen werden in den neuen § 21a überführt. Zusätzlich
wurden in § 20 redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Außerdem wurde das Verbot der Nutzung von Lasergeräten ausgeweitet, da eine Gefahr einer
Blendung oder anderweitigen Beeinträchtigung von Luftfahrern insbesondere bei
Teilnehmern am Luftverkehr, die sich regelmäßig im unteren Luftraum aufhalten,
wie zum Beispiel Hubschrauber, nicht nur bei Start und Landung besteht.

Ebenfalls wurde zur Klarstellung aufgenommen, dass die zuständige Behörde Ausnahmen
sowohl allgemein – also für eine Mehrzahl von sich wiederholenden Nutzungen – als
auch nur für eine bestimmte Nutzung zu einem bestimmten Termin erteilen kann,
und dass die Erlaubnis auch davon abhängig gemacht werden kann, ob der
Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Nutzung des Luftraums beginnen soll,
einverstanden ist.

Zu Nummer 4 (§§ 21a bis 21e)

a) § 21a

In § 21a wird der erlaubnisbedürftige Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
geregelt. Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 LuftVG ist dann von einem unbemannten Luftfahrtsystem
auszugehen, wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
durchgeführt wird. In allen anderen Fällen handelt es sich um ein Flugmodell.

Aufgrund des vergleichbaren Gefahrenpotentials von Flugmodellen und unbemannten
Luftfahrtsystemen ist unter Zugrundlegung eines risikobasierten Ansatzes eine Gleichbehandlung
dieser Fluggeräte geboten. Diese wird mit § 21a LuftVO geschaffen.

Zu Absatz 1:

Nummer 1

Nach Nummer 1 steht der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
mit einem Gewicht von über fünf Kilogramm unter Erlaubnisvorbehalt. Der Betrieb
kann aus zwei Gründen ein erhöhtes Risiko für die bemannte Luftfahrt darstellen:

– Eine hohe Masse bedeutet eine größere maximal mögliche Batteriekapazität und damit
größere Maximalflughöhe und -dauer. Dadurch wird ein dauerhafter Flug in einer
Umgebung möglich, in der sich bemannte Luftfahrzeuge, im Extremfall sogar
Verkehrsflugzeuge, befinden können.

– Eine hohe Masse bedeutet im Falle einer Kollision auch ein hohes Schadensmaß; diese
hängt direkt von der kinetischen Energie ab und steigt somit linear mit steigender
Masse und quadratisch mit steigender Geschwindigkeit an. In diesem Zusammenhang
wird darauf hingewiesen, dass bei Tests bzgl. der Belastungs- und Widerstandsfähigkeit
von Triebwerken im Falle eines Vogelschlag-Szenarios von einem ca. 3,5
Kilogramm schweren Vogel ausgegangen wird. Es ist davon auszugehen, dass die
Kollision mit einem unbemannten Fluggerät von fünf Kilogramm somit gerade das
potentielle Schadensausmaß eines Vogelschlagszenarios übersteigt, das in der
Luftfahrt seit Jahrzehnten bekannt ist und gegen das Maßnahmen ergriffen werden
konnten. Verschärfend kommt hinzu, dass diese unbemannten Fluggeräte nicht
überwiegend aus weichem Gewebe bestehen, sondern auch einen metallischen Anteil
haben (insbesondere die Batterie), dessen Schadwirkung die von Gewebe im Falle
einer Kollision übersteigt.

Nummer 2:

Absatz 1 Nummer 2
begegnet den besonderen Gefahren, die Raketenantrieben innewohnen. Die
Vorschrift entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der geltenden LuftVO.

Nummer 3:

Die Vorschrift entspricht § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der geltenden LuftVO.

Mit Nummer 3 wird das Schutz- und Ruhebedürfnis der Bewohner berücksichtigt.
Das Störungsrisiko durch den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
kann durch die Begrenzung in einem akzeptablen Rahmen gehalten werden und
schützt Anwohner vor unnötiger Lärmbelastung, die mit größer werdender Masse des
Geräts tendenziell ansteigt. Das Verbot gilt für das eigene Privatgrundstück
nur insoweit, als durch den Betrieb Dritte beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Nummer 4:

Die Erlaubnispflicht für den Betrieb in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern
von der Begrenzung von Flugplätzen nach Nummer 4 ergibt sich aus der dort erhöhten
Gefahr, die Sicherheit des Luftverkehrs zu beeinträchtigen. Sie entspricht der derzeit
geltenden Regelung des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d der LuftVO.

In Absatz 2 werden Behörden von der Erlaubnispflicht für den Betrieb
von unbemannten Luftfahrtsystemen ausdrücklich ausgenommen, sofern der
Einsatz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bei Einsätzen anlässlich von
Unglücksfällen und Katastrophen. Als „zur Aufgabenerfüllung erforderlich“ im
Sinne von Nummer 1 gilt auch der Betrieb zur Ausbildung und Übung.

In der Praxis hatte es insoweit Rechtsunsicherheiten gegeben, die auf diesem Wege
beseitigt werden sollen.

Die Klarstellung trägt zum einen dem Erfordernis wirtschaftlicher Verwaltung (Vermeidung
überflüssigen Verfahrensaufwands) Rechnung, zum anderen stellt sie die wirksame
Aufgabenwahrnehmung sicher. Letzteres gilt insbesondere für den ad-hoc-Einsatz
von unbemannten Luftfahrtsystemen zur Aufklärung und Lagefestellung durch die
für den Bevölkerungs- und Katastrophenschutz zuständigen Stellen. Gerade in
komplexen und/oder großflächigen Schadensgebieten bzw. in unzugänglichem
Gelände können sie dazu beitragen, das personelle Schadensrisiko der
Einsatzkräfte zu verringern, Führungsentscheidungen zu optimieren und
Einsatzabläufe zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Da die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist, ist die Einhaltung der für den
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen maßgeblichen materiell-rechtlichen
Bestimmungen hinreichend gewährleistet.

Absatz 3 bestimmt, dass die Erlaubnis nur dann zu erteilen ist, wenn der beabsichtigte
Aufstieg nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche
Sicherheit und Ordnung wird und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt wird.
Dabei werden die Vorschriften des Datenschutzrechts und des Naturschutzrechts als
Bestandteil der „öffentlichen Sicherheit“ ausdrücklich genannt.

Absatz 4 legt fest, welche Angaben der zuständigen Behörde bei Antragstellung zu übermitteln
sind. So hat der Antragsteller den beabsichtigten Betrieb zu beschreiben und sich dabei mit den
möglichen Risiken und sicherheitsrelevanten Verfahren auseinanderzusetzen. Die gewählten
Verfahren sind schriftlich festzuhalten und bilden die Grundlage für die Erlaubniserteilung.

Absatz 5 führt eine wesentliche Neuerung ein: Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit
einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm können eine Aufstiegserlaubnis erst bei
Vorlage einer Bescheinigung über ausreichende Kenntnisse in den Bereichen Navigation,
Luftrecht, Luftraumordnung und Flugbetrieb sowie über praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
im Umgang mit unbemanntem Fluggerät im Allgemeinen erhalten. Der Nachweis der Qualifikation
im Umgang mit dem konkreten unbemannten Fluggerät, für dessen Aufstieg die Erlaubnis beantragt
wird, kann Gegenstand der einzelfallbezogenen Entscheidung der zuständigen Behörde sein.

Der Nachweis stellt einen zusätzlichen Schutzmechanismus dar, der angesichts des
erhöhten Gefährdungspotentials (siehe u.a. die Ausführungen zu Absatz 1
Buchstabe a) angebracht und erforderlich erscheint.

 Die Bescheinigungen werden von Stellen ausgestellt, die zuvor vom
Luftfahrt-Bundesamt nach § 21d für diesen Zweck anerkannt worden sind. Steuerer
von Flugmodellen können alternativ eine Bescheinigung bei einem beauftragten
Luftsportverein erlangen, § 21e.
Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Steuerer des unbemannten
Fluggeräts in die Anforderungen an einen sicheren Betrieb umfassend eingewiesen
worden ist, über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Navigation und die
dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung
verfügt.

Da die für die Erteilung der Bescheinigung verlangten
Kenntnisse auch Gegenstand der Ausbildung zum Erwerb einer Erlaubnis zum Führen
von Luftfahrzeugen sind, kann der Nachweis über diese auch durch die Vorlage
einer solchen Erlaubnis im Sinne von § 1 Nummer 1, 4 und 6 der Verordnung über
Luftfahrtpersonal (LuftPersV) erfolgen. Es erscheint unangemessen, in diesen
Fällen einen weiteren Nachweis zu verlangen.

Absatz 6 stellt klar, dass die Behörde einen weiten Ermessensspielraum bezüglich der
Unterlagen hat, die der Antragssteller ergänzend zu dem Antrag beizubringen hat.
Da die Behörde regelmäßig über keinen besonderen Sachverstand bezüglich möglicher
Lärmbeeinträchtigungen oder möglicher Beeinträchtigungen für die Natur verfügt,
können hierzu sachverständige Gutachten eingefordert werden.

Absatz 7 unterstreicht, dass auch bei Vorliegen einer Aufstiegserlaubnis der Steuerer
nicht von der allgemein in der Luftfahrt geltenden Pflicht befreit ist, vor Betriebsbeginn
ordentliche Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Zudem wird klargestellt, dass weitergehende
naturschutzrechtliche Regelungen unberührt bleiben.

Bei der Nutzung des kontrollierten Luftraums ist darüber hinaus die Freigabe durch die
Flugsicherung nach § 21 einzuholen. Insoweit ist auch § 21b Absatz 1 Nummer 9
zu beachten.

b) § 21b

§ 21b Absatz 1 enthält Betriebsverbote, die für unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle
gleichermaßen gelten, während Absatz 2 nur unbemannte Luftfahrtsysteme erfasst.
Absatz 3 enthält Ausnahmemöglichkeiten.

Nummer 1:

Wie bisher dürfen unbemannte Fluggeräte nicht außerhalb der Sichtweite des Steuerers
geflogen werden, um Zusammenstöße mit anderen Teilnehmern am Luftverkehr gemäß dem
Grundsatz des Sichtflugs „sehen und gesehen werden“ auszuschließen. Dabei
erfasst dieses Verbot nur Geräte mit einer Startmasse bis zu fünf Kilogramm.
Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass diese Geräte grundsätzlich
erlaubnisfrei betrieben werden können, s. § 21a Absatz 1. Da ihr Betrieb somit
keiner behördlichen Prüfung und Sanktionierung unterliegt, ist die Beschränkung
auf einen Betrieb ausschließlich innerhalb der Sichtweite erforderlich.
Schwerere Geräte mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm unterliegen
hingegen einer generellen Erlaubnispflicht; im Rahmen der Erteilung dieser
Erlaubnis kann die Behörde auch einen Betrieb außerhalb der Sichtweite zulassen
(ggf. unter bestimmten Auflagen), wenn der Antragsteller insbesondere die aus
Sicherheitsgründen erforderlichen Ausweich- und Notfallverfahren nach § 21a
Absatz 4 hinreichend beschrieben hat. Mithin ist der Betrieb von Geräten mit
einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm grundsätzlich erlaubnisfähig.

Zum Begriff der Sichtweite enthält Satz 2 konkretisierende Angaben.

Nummer 2

– Das Verbot des Betriebs über Menschenansammlungen dient insbesondere dem Schutz
vor unfallbedingten oder gezielt herbeigeführten Abstürzen mit Personenschaden,
aber auch dem Schutz vor dem gezielten Ausbringen der in Nummer 10 genannten
Substanzen mittels unbemannten Fluggeräten.

– Zudem soll mit diesem Betriebsverbot sichergestellt werden, dass Einsätze von
Behörden oder von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nicht durch den
unkontrollierten Einsatz von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen
behindert werden. Gerade über Unglücksorten und Katastrophengebieten ist mit
einer erhöhten Präsenz von (tieffliegenden) Helikoptern sowie ggf. auch
behördlich eingesetzten unbemannten Luftfahrtsystemen zur Lagefeststellung zu
rechnen. Gleichzeitig soll – gerade über Unglücksorten – ein Ausspähen unterbunden
werden. Dieses Verbot gilt nicht für Luftfahrtsysteme, die von Behörden oder
Stellen nach Maßgabe des Absatzes 2 betrieben werden.

Zu Nummern 3 bis 5

In den Nummern 3 bis 5 werden ausdrücklich im Interesse der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sowie des Datenschutzes und des Ausforschungsschutzes bestimmte
Gebiete und Bereiche genannt, in denen künftig der Betrieb von unbemannten
Fluggeräten untersagt ist. Dieses Betriebsverbot gilt dabei nicht nur in dem
Luftraum unmittelbar über den genannten Anlagen und Gebäuden, sondern auch in
einem Radius von 100 Metern um diese herum. Sofern eine Umfriedung vorhanden
ist, ist diese für die Einhaltung des Abstands maßgeblich. Fehlt eine solche,
ist der Abstand vom Gebäude selbst entscheidend.

Dabei orientieren sich die Regelungen zum Teil an den „Gemeinsamen Grundsätzen
des Bundes und der Länder für die Erteilung zum Aufstieg von unbemannten
Luftfahrtsystemen“ (NfL-I-786-16). Sie gelten damit künftig auch für den
Flugmodellbetrieb und damit auch für den Einsatz von „Drohnen“ zu Freizeitzwecken.

Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des Betreibers einer Anlage im Sinne
der Nummer 3 hebt das Überflugverbot auf (Nummer 3 Satz 2).

Weitere Verbotstatbestände sollen Gefahren für Leib und Leben Dritter am Boden,
eine luftseitige Ausspähung sensibler Einrichtungen etwa von Polizeien oder
Nachrichtendiensten oder Zusammenstöße mit anderen Verkehrsträgern
ausschließen. Teilweise orientiert sich die Formulierung der Nummer 4 an § 5
Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes.

Das Verbot des Betriebs über Bundeswasserstraßen (Nummer 5) ist erforderlich, um
Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs abzuwenden. Solche
mit dem Betrieb von unbemanntem Fluggerät verbundenen Gefahren können z.B.
auftreten, wenn das Gerät in das Sichtfeld des Schiffsführers gelangt, diesen irritiert
und behindert. Zudem kann ein solches Gerät geeignet sein, den Funkverkehr zu stören;
es besteht daneben die Gefahr von Kollisionen mit Funk- oder Signalmasten zB. an einer
Schleusenbetriebsstelle, wodurch ein Anlagenausfall ausgelöst werden kann, und mit
einem Schiff. Letzteres kann sowohl zu Personenschäden an Deck des Schiffes, als auch
zu sehr gefährlichen Situationen im Bereich der Gefahrgutschifffahrt führen.
Nicht zuletzt kann das Erscheinen eines unbemannten Fluggeräts auf dem Radarbild zu
Fehlinterpretationen des Radars führen (z. B. Interpretation als Fahrwassertonne),
was wiederum zu gefährlichen Kursmanövern oder einer Havarie führen kann.

Nummer 6:

Weitgehend eingeschränkt wird der Betrieb zudem in Gebieten, die dem Naturschutz
gewidmet sind, wobei jedoch abweichenden landesrechtlichen Regelungen Rechnung
getragen wird. Diese Öffnungsklausel berücksichtigt, dass nicht pauschal über jedem
dieser geschützten Gebiete ein absolutes Überflugverbot für unbemannte
Fluggeräte fachrechtlich geboten und verfügt worden ist. Sofern also die
naturschutzrechtlichen Festlegungen kein Überflugverbot vorsehen (mangels
fachrechtlicher Erforderlichkeit), wäre es unverhältnismäßig, aufgrund
luftverkehrsrechtlicher Vorgaben ein pauschales Überflugverbot zu statuieren.

Zu Nummer 7:

Das Verbot des Betriebs über Wohngrundstücken gilt nach § 21b Absatz 1 Nummer 6
nur dann, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das
Gerät oder seine Ausrüstung zum Empfang, zur Übertragung oder zur Aufzeichnung
von optischen oder akustischen Signalen oder Funksignalen ausgestattet ist, wie
zum Beispiel mit einem Kamerasystem. In den übrigen Fällen kann ein unbemanntes
Fluggerät auch weiterhin über Wohngrundstücken betrieben werden. Die von diesen
Geräten möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen werden als
vernachlässigbar eingeschätzt.

Mit dieser Regelung wird dem besonderen Umstand Rechnung getragen, dass der
Einsatz von unbemannten Fluggeräten über Wohngrundstücken mit leistungsfähigen
Kamerasystemen die Privatsphäre von Anwohnern und deren Persönlichkeitsrechte
massiv beeinträchtigen kann.

Unbemannte Fluggeräte sind in vielen Fällen bereits beim Kauf mit einer Kamera
ausgerüstet oder können mit wenigen Handgriffen mit Fotokameras oder anderen
Aufzeichnungs- oder Übertragungsgeräten bestückt werden. Hierdurch ermöglichen
sich luftseitige Einblicke in den eigentlich geschützten Privatbereich (vgl. auch §
201a StGB). Eine große Zahl der Bürger sieht sich durch derartige
Einsatzmöglichkeiten in ihrem Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt.

Darüber hinaus wird mit diesem Verbot das Schutz- und Ruhebedürfnis der
Bewohner berücksichtigt.

Das Sicherheitsrisiko durch den Betrieb von Flugmodellen wird mit der
0,25 Kilogramm-Grenze in einem akzeptablen Rahmen gehalten und schützt
Anwohner überdies vor unnötiger Lärmbelastung, die mit größer werdender
Masse des Geräts tendenziell ansteigt.

Das Verbot gilt für das eigene Privatgrundstück nur insoweit, als durch den Betrieb
Dritte beeinträchtigt oder gefährdet werden. Solche Beeinträchtigungen stellen
insbesondere der Lärm durch den Betrieb von Flugmodellen oder die Gefahr eines
Absturzes auf das Nachbargrundstück dar. Darüber hinaus können private
Schutzbelange wie die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beeinträchtigt
sein. Das Verbot der Nutzung von unbemanntem Fluggerät über Wohngrundstücken
dient insoweit dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung. Mit diesem
grundsätzlichen Betriebsverbot wird staatlicherseits dem Bedürfnis nach Schutz
des individuellen Lebensraumes Rechnung getragen.

Dieses staatlichen Schutzes bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Betroffenen auf
diesen Schutz ausdrücklich verzichtet haben. Soweit daher der Eigentümer oder
sonstige Nutzungsberechtigte eines Wohngrundstücks dem Betrieb von Flugmodellen
über dem jeweiligen Grundstück zugestimmt hat, sind Überflüge über diesem
Wohngrundstück möglich

Zu Nummer 8:

Das Verbot eines Aufstiegs in Höhen über 100 Meter in Nummer 7 ergänzt das Verbot des
Betriebs außerhalb der Sichtweite zur Abgrenzung des Betriebs der unbemannten Fluggeräte
gegenüber dem bemannten Flugverkehr in Höhen über 150 Metern, der international
üblichen und anerkannten Mindesthöhe für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln.

Etwas anderes gilt, wenn der Steuerer sachkundig ist. Die Sachkunde des Steuerers ist
in jedem Fall gegeben, wenn dieser entweder eine gültige Erlaubnis als
Luftfahrzeugführer oder eine Bescheinigung entsprechend § 21a Absatz 5 in
Verbindung mit § 21d oder § 21e besitzt. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen,
dass er in den Betrieb von unbemanntem Fluggerät über 100 Metern über Grund
umfassend eingewiesen worden ist und über ausreichende Kenntnisse auf dem
Gebiet der Navigation, über die dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen
und die örtliche Luftraumordnung verfügt. Auch in diesen Fällen kann davon
ausgegangen werden, dass der Steuerer über die für den sicheren Betrieb von unbemannten
Fluggeräten in größeren Höhen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

Mit dieser Regelung werden insbesondere die Interessen des traditionsreichen Modellflugs
in Vereinen berücksichtigt, da besondere Modelle (Segelflugmodelle) regelmäßig
höher als 100 Meter aufsteigen. Aufgrund der Größe dieser Modelle kann
ausreichender Sichtkontakt auch noch in einer Aufstiegshöhe von mehr als 100
Meter gegeben sein. Eine Beeinträchtigung des in Vereinen auf abgegrenztem
Gelände ausgeübten, in der Regel ungefährlichen Flugmodellsports ist nicht
beabsichtigt, sofern hiervon keine Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs
oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Dabei ist gemäß Nummer 9,
1.Alt. der Beginn des kontrollierten Luftraums die zulässige Obergrenze für den
Betrieb.

Aufgrund der Regelung in Nummer 1 muss der Betrieb aber in jedem Fall
innerhalb der Sichtweite erfolgen.

Zusätzlich ist jedoch auch hier nach Absatz 3 die Möglichkeit eröffnet, bei der
zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Eine
Ausnahmegenehmigung kann insbesondere auch allgemein erteilt werden,
etwa für die Veranstaltungen eines bestimmten Modellflugvereins.

Nummer 9:

Der An- und Abflugverkehr von und zu Verkehrsflughäfen ist besonders schutzwürdig.
Es gab einige Fälle von gefährlichen Annäherungen von unbemanntem Fluggerät an
Verkehrsflugzeuge, die sich im An-oder Abflug befunden haben. Es ist daher
erforderlich, ein klarstellendes Verbot für den Betrieb von unbemanntem
Fluggerät im kontrollierten Luftraum zu verhängen, denn dort wird dieser
Verkehr im Wege von An- -und Abflugverfahren abgewickelt.

Soweit es sich dabei um Kontrollzonen von Flugplätzen handelt, wo der kontrollierte
Luftraum bis zum Erdboden reicht, ist ein Betrieb jedoch bis maximal 50 Meter
Höhe – unter dem Vorbehalt einer Einzelfreigabe durch die zuständige
Flugverkehrskontrollstelle nach § 21- erlaubt. Dies entspricht auch der
Freigabepraxis der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH im Rahmen des § 21 LuftVO
(Vgl. NfL I-437/15 vom 1. Juni 2015).

Dabei bleibt § 21 unberührt, so dass bei jeder Nutzung des kontrollierten Luftraums
(also in Höhen bis 50 Meter oder im Rahmen einer Ausnahmeerlaubnis nach Absatz
3) immer eine Freigabe der Flugsicherung einzuholen ist.

Nummer 10:

Nummer 10 verbietet den Transport von Sachen, die geeignet sind, durch Zündung oder
Freisetzung die Allgemeinheit zu gefährden (Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände
und chemische, biologische oder radioaktive Stoffe) und damit ein Flugmodell oder ein
unbemanntes Luftfahrtsystem zu einer Waffe umfunktionieren. Dabei wird
teilweise auf die einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

Mit Blick auf die bisher nicht bekannten Einsatzmöglichkeiten ist ein Transport von Sachen
zudem bereits dann verboten, wenn diese auch nur geeignet sind, den Eindruck
einer Gefahr für die Allgemeinheit zu erwecken.

Satz 2 und 3:

Satz 2 enthält eine Definition des Begriffs der „Sichtweite“.

In Satz 3 wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein Betrieb mittels Videobrille
unter bestimmten Bedingungen als ein Betrieb innerhalb der Sichtweite zu
behandeln ist (und damit nicht verboten ist). Damit soll in bestimmten
Grenzen ein Betrieb mit sogenannten FPV-Videobrillen („First-Person-View“)
ermöglicht werden. Bei dieser Art des Betriebs wird mithilfe der Videobrille
das Fliegen aus Pilotenperspektive ermöglicht, indem das Videobild der am unbemannten
Fluggerät angebrachten Kamera live zum Piloten am Boden übertragen wird. Eine
FPV-Videobrille empfängt dieses dann und stellt das Bild dar.

Einschränkende Voraussetzung für diese besondere Art des Betriebs ist eine maximale Flughöhe
von 30 Metern über Grund, sowie entweder

–        ein auf 0,25 Kilogramm begrenztes Gewicht des Flugmodells oder

–        die Anwesenheit einer zweiten Person, die den Luftraum und die Fluglage des
Flugmodells in Sichtweite beobachtet.

Die Begrenzung auf 30 Meter bzw. 0,25 Kilogramm basiert dabei auf der Annahme, dass 79 Joule
Bewegungsenergie „vertretbar“ sind; bei einer Kollision mit Personen kann ein 0,25 Kilogramm
schweres Gerät durch bloßes Herunterfallen aus 30 Metern Personen kaum gefährden.

 Sowohl die 250-Gramm- als auch die damit vergleichbare „79-Joule-Grenze“
werden auf europäischer Ebene als Maximum für eine sog. „Harmless“-Kategorie diskutiert,
bei der keine Regulierung durch Luftverkehrsbehörden für erforderlich gehalten wird.

 Ist das Gerät schwerer als 0,25 Kilogramm, soll ein Beobachter eingesetzt werden, der
das Flugmodell während des ganzen Fluges über im Blick behält. Ein solches
Verfahren ist innerhalb der FPV-Gemeinschaft jetzt schon üblich und lässt nicht
die Vermutung eines erhöhten Gefahrenpotentials aufkommen. Durch den Beobachter
wird ein mit dem regulären Betrieb in Sichtweite vergleichbares
Sicherheitsniveau erreicht.

 Ein Betrieb innerhalb dieser Einschränkungen beeinträchtigt die Sicherheit Dritter
nicht in unvertretbarer Weise und kann daher zugelassen werden.

Absatz 2:

Nach Absatz 2 wird an der bisherigen Massenbegrenzung auf 25 Kilogramm für
unbemannte Luftfahrtsysteme festgehalten (siehe auch Begründung zu Nummer 2/
§19 Absatz 3). Gleichzeitig kann die zuständige Luftfahrtbehörde Ausnahmen von
diesem Verbot zulassen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hierdurch
nicht gefährdet wird. Da schwere unbemannte Luftfahrtsysteme oft zu land-oder
forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden, wird dieser besondere
Nutzungszweck ausdrücklich als ein Beispiel genannt.

Eine Ausnahme kann nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von § 21a
Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 4 bis 7 gelten
dabei entsprechend.

Für Steuerer von Flugmodellen mit einem Startgewicht über 25 Kilogramm gelten
weiterhin die Vorgaben des § 115 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in Verbindung
mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

 

Absatz 3:

Nach Absatz 3 kann die zuständige Luftfahrtbehörde Ausnahmen von den Verboten nach Absatz
1 Nummer 1 bis 9 zulassen, wenn die Voraussetzungen von § 21a Absatz 3 Satz 1 erfüllt
sind, mithin wenn von der beantragten Nutzung keine Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs
oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Dies kann z.B. in Betracht kommen,
wenn schwere unbemannte Luftfahrtsysteme für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt
werden. Eine Ausnahmemöglichkeit für den Transport von gefährlichen oder vermeintlich
gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nummer 10) ist nicht vorgesehen.

Die Erteilung der Ausnahme liegt, im Gegensatz zur Erteilung der Aufstiegserlaubnis nach § 21a,
im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. § 20 Absatz 5 und § 21a Absatz 4 bis 7 gelten auch hier
entsprechend.
Mit Blick auf Absatz 1 Nummer 9 ersetzt die Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 3 dabei
nicht die nach § 21 LuftVO zusätzlich erforderliche Flugverkehrskontrollfreigabe durch die Flugsicherung.

Im Übrigen muss der Steuerer bestehende Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
beachten (§ 26 LuftVG, § 17 LuftVO). Dies betrifft insbesondere Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren
und kerntechnische Forschungseinrichtungen.

 c) § 21c

Die örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder sind zuständig für sämtliche
Verwaltungsakte in Verbindung mit dem Aufstieg und dem Betrieb von nicht
militärischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen mit Ausnahme der
Anerkennung der Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung über nachgewiesene
Kenntnisse. Diese Anerkennung ist Aufgabe des Luftfahrt-Bundesamtes.

d) § 21d

§ 21d legt nicht nur die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für Anerkennung
der Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung über nachgewiesene Kenntnisse nach
§ 21a Absatz 5 fest, sondern enthält auch Vorgaben an das Antrags- und
Anerkennungsverfahren. So wird der Stelle, die einen Antrag auf Anerkennung
stellt, auferlegt, die Prüfungsverfahren und die der Prüfung vorausgehende
Ausbildung zu beschreiben. Besondere Beachtung finden dabei die Verfahren zur
Vermeidung von Täuschungen.

Grundsätzlich soll auch die Möglichkeit bestehen, die Prüfung im Internet abzulegen. Aufgrund
der zahlreichen Missbrauchsmöglichkeiten muss ein zukünftiger Steuerer von unbemannten
Luftfahrtsystemen ab fünf Kilogramm auch ein Führungszeugnis vorlegen und sich
über laufende Straf- oder Ermittlungsverfahren erklären.

Mit Blick auf die Verantwortung bei der Steuerung von unbemannten Luftfahrtsystemen
wird ein Mindestalter von 16 Jahren zur Ablegung der Prüfung vorgesehen.

Die Gültigkeit dieser Bescheinigung wird auf zehn Jahre befristet, um sicherzustellen,
dass zumindest langfristig eine Auffrischung der Kenntnisse unter Berücksichtigung
neuer Entwicklungen stattfindet (Absatz 1 Satz 2).

Zu Zwecken der Aufsicht durch das Luftfahrt-Bundesamt führt die anerkannte Stelle ein
Verzeichnis mit den Namen der geprüften Personen. Die anerkannte Stelle hat zu dulden,
dass Mitarbeiter des Luftfahrt-Bundesamtes ihre Räumlichkeiten zu Aufsichtszwecken
betreten.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 21a Absatz 5 verwiesen.

Mehrere Verbände, aber auch private Organisationen haben bereits Interesse an einer
solchen Anerkennung bekundet. Die behördlichen Verfahren werden sich an der bereits
durchgeführten Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für technisches Personal und
der Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen orientieren.
Da sich allerdings zunächst Stellen anerkennen lassen müssen, wird die Pflicht zur
Vorlage der Bescheinigungen erst ab dem 1. Juli 2017 bestehen. Diese verzögerte
Vorlagepflicht gibt den Steuerern, den Prüfungsstellen und dem
Luftfahrt-Bundesamt eine ausreichende Vorlaufzeit. Trotz anfänglichem Aufwand
stellt diese Bescheinigung mittelfristig eine Erleichterung für die Steuerer
von unbemannten Luftfahrtsystemen dar, da sie Gewähr dafür bietet, dass die mit
ihr nachgewiesenen Kenntnisse von allen zuständigen Landesluftfahrtbehörden
anerkannt werden. Bisher bedeuteten unterschiedliche Prüfungsumfänge in den
Bundesländern einen Mehraufwand für die Steuerer, die in mehreren Bundesländern
Aufstiegserlaubnisse beantragen.

e) § 21e

Der Steuerer eines Flugmodells kann den
Sachkundenachweis gemäß § 21a Absatz 5 auch durch eine Bescheinigung eines
sachkundigen Benannten eines beauftragten Luftsportvereins erbringen.

Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass
Modellflieger regelmäßig in Vereinen organisiert sind. Diese Regelung soll es
ihnen daher ermöglichen, die für die Erteilung der Bescheinigung erforderliche
Einweisung im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit zu absolvieren.

Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Steuerer
des unbemannten Fluggeräts in die Anforderungen an einen sicheren Betrieb
umfassend eingewiesen worden ist, über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet
der Navigation und die dafür einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und die
örtliche Luftraumordnung verfügt, vgl. § 21a Absatz 5.

Gemäß § 6 der Verordnung zur Beauftragung von
Luftsportverbänden führt das Luftfahrt-Bundesamt die Rechts- und Fachaufsicht
über die beauftragten Verbände. Das Luftfahrt-Bundesamt kann bei der
Wahrnehmung dieser Aufgabe auch die von den Flugmodellverbänden nach Absatz 1
Satz 3 festzulegenden Vorgaben darauf hin überprüfen, ob sie die Inhalte des § 21a
Absatz 5 ausreichend berücksichtigen.

Aufgrund der großen Zahl von Jugendlichen, die im
Rahmen von Vereinen Flugmodelle aufsteigen lassen, soll der Erwerb dieses
Sachkundenachweises bereits Personen ab 14 Jahren ermöglicht werden. Hier liegt
die Annahme zugrunde, dass man ab diesem Alter die Gefahren möglicher
Kollisionen schon abschätzen kann und zudem in der Regel Aufstiege unter fachlicher
Anleitung auf Modellfluggeländen stattfinden. Bei Jugendlichen ist gerade der
Aufstieg von Segelflugmodellen beliebt, die regelmäßig die Höhe von 100 Metern
übersteigen.

Zu Nummer 5 (§ 44)

Die Bezüge in den Ordnungswidrigkeitstatbeständen werden den Änderungen bei den Regeln
über den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen angepasst.

Zu Artikel 3 (Änderung der LuftKostV)

Aufgrund der neuen §§ 21a und 21b LuftVO mussten in Abschnitt VI des
Gebührenverzeichnisses die Nummern 16a und 16b neu eingefügt werden.[3]

Durch die Ergänzung von Abschnitt VII
des Gebührenverzeichnisses wird ein neuer Gebührentatbestand für die Anerkennung
von Stellen nach § 21d in Verbindung mit § 21a Absatz 5 LuftVO geschaffen.

Entsprechend wird auch Abschnitt
III um eine neue Nummer 25a ergänzt als Grundlage für eine Gebührenerhebung
durch beauftragte Luftsportvereine, die eine entsprechende Bescheinigung für
Steuerer von Flugmodellen ausstellen, § 21e LuftVO. Die hierfür angesetzten 25
EUR orientieren sich an der Untergrenze der Nummer 25. In Abschnitt III Nummer
25 war aufgrund Artikel 1 Nummer 2 eine redaktionelle Anpassung erforderlich.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Satz 2 bestimmt, dass die mit der neu eingeführten bzw. erweiterten Kennzeichnungspflicht
in Zusammenhang stehenden Änderungen der LuftVZO erst sechs Monate nach den übrigen
Änderungen in Kraft treten, um den Eigentümern genug Zeit für die Nachrüstung einzuräumen.

Dies betrifft die Änderung in § 19 LuftVZO, die tatbestandlich erweiterte Ordnungswidrigkeit nach
§ 108 Absatz 1 Nummer 16 LuftVZO sowie die damit in Verbindung stehende Streichung in der Anlage 1.

 


[1]
Der genaue Personalaufwand wird im weiteren Verfahren ermittelt und detailliert dargestellt.

[2]
Der Erfüllungsaufwand für die Länder wird im weiteren Verfahren ermittelt und dargestellt.

[3]
Die detaillierte Gebührenkalkulation wird im weiteren Verfahren ermittelt und dargestellt.

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